Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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hen (Art. 34 Abs. 3 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG27]). Unabhängig von der anwendbaren Steuerperiode bemisst sich der für die Abgabe massgebende Umsatz eines Unternehmens immer für den Zeitraum jener Steuerperiode nach MWST, welche im vorangehenden Kalenderjahr abgeschlossen wurde. Umfasst die Steuerperiode eines Unternehmens das Kalenderjahr, ist für die Abgabe 2015 also der Umsatz des Kalenderjahres 2014 massgebend. Umfasst die Steuerperiode eines Unternehmen beispielsweise den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres, ist für die Abgabe 2015 der Umsatz vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 massgebend.

Absatz 2: Als Unternehmen im Sinne der Radio- und Fernsehabgabe betrachtet wird, wer bei der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der MWST als Steuersubjekt erfasst und im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der ESTV eingetragen ist. Keine Rolle spielt bei dieser Definition die Rechtsform des Unternehmens, der Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine damit verbundene Gewinnabsicht. Durch die Anknüpfung an das Register der ESTV ist sichergestellt, dass der Kreis der potenziell abgabepflichtigen Unternehmen identisch ist mit den Steuersubjekten im Rahmen der MWST. Erfasst werden damit in erster Linie steuerpflichtige Unternehmen nach Artikel 10 MWSTG. Unternehmen, die nach Artikel 11 MWSTG auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet haben, können der Abgabepflicht dann unterliegen, wenn sie zum grössten Teil von der MWST ausgenommene Umsätze erzielen. Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG unterliegen der Abgabepflicht grundsätzlich in gleicher Weise wie andere Unternehmen. Da sie jedoch nach Artikel 12 MWSTG nur in beschränktem Rahmen und nur hinsichtlich ihrer unternehmerischen Tätigkeiten der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, werden die eigentlichen Verwaltungen der Gemeinwesen von der Radio- und Fernseh-Abgabe nur beschränkt berührt.

Diplomatische Missionen und andere Vertretungen, welche aufgrund des Gaststaatsgesetzes von der Abgabe verschont bleiben müssen (heute in Art. 63 Bst. d RTVV), sind von der Abgabepflicht insofern automatisch ausgenommen, als sie gemäss MWSTG von der bezahlten MWST, d.h. von den Unternehmen auf sie überwälzten MWST befreit sind. Würde eine diplomatische Mission dagegen selbst ein Unternehmen betreiben, würde dieses ebenfalls steuerpflichtig und damit grundsätzlich auch der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen.

Absatz 3: Massgebend für die Abgabepflicht und für die Höhe der Abgabe ist der gesamte in der massgebenden Steuerperiode erzielte Umsatz eines Unternehmens, bei dem jedoch die bei den Endkonsumentinnen und -konsumenten durch Überwälzung eingezogene Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt wird. Andere steuerliche Qualifikationen des Umsatzes spielen für die Abgabe aber keine Rolle: So ist es unerheblich, ob ein Umsatz aus Sicht der Mehrwertsteuer im Ausland oder Inland erzielt wurde, aus exportierten Gütern stammt, von der Steuer ausgenommen oder befreit ist etc. Der für die Radio- und Fernsehabgabe massgebende Umsatz ist somit umfassender definiert als der steuerbare Umsatz nach MWST. Auf diese Weise wird eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Abgabe erreicht.

Werden mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen, für die MWST als Gruppe gemeinsam veranlagt, so gelten diese Unternehmen auch bezüg-

27 SR 641.20