Vorlage Variante 1

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 11 Seiten

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Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197934

Art. 56 Bst. a

Gegen den Beschuldigten, gegen welchen die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und Grund zur Annahme besteht:

a. dass er sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde oder

Art. 119 Abs. 2 Bst. e

2Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:

e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG35), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47 oder 50 MStG als angezeigt erscheint oder eine Landesverweisung (Art. 49a MStG) in Aussicht steht.

5. Bundesgesetz vom 22. März 197436 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 21 Abs. 1

1Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs37 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.

Art. 73 Abs. 1 (erster Satz)

1Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs38 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.

34 SR 322.1

35 SR 321.0

36 SR 313.0

37 SR 311.0

38 SR 311.0