Vorlage Variante 1
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 11 Seiten
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Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513.
2Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von nicht mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, so kann es den Ausländer nur des Landes verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
3Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe, so kann es ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.
4Wird der Ausländer im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Absatz 1 entfällt. Dieser Anteil ist massgebend dafür, ob eine Prüfung nach Absatz 2 oder 3 vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung sind alle im Urteil enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen.
Art. 66b (neu)
b. Begeht jemand, während er mit einer Landesverweisung belegt ist, Wiederholun eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine gsfall Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue
Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.
Art. 66c (neu)
1
c. Zeitpunkt Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten des Vollzugs Strafen oder Strafteile sowie die stationären Massnahmen zu
vollziehen. Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Vollzug entlassen oder die stationäre Massnahme ersatzlos aufgehoben wird.
2Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.
Art. 66d (neu)
1
d. Aufschub Die zuständige Behörde schiebt den zwangsweisen Vollzug der des Vollzugs Landesverweisung auf, wenn:
a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit