Vorlage Variante 1

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 11 Seiten

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Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

2Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von nicht mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, so kann es den Ausländer nur des Landes verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

3Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe, so kann es ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.

4Wird der Ausländer im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Absatz 1 entfällt. Dieser Anteil ist massgebend dafür, ob die Prüfung nach Absatz 2 oder 3 vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung sind alle im Urteil enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen.

Art. 49b (neu)

b. Begeht jemand während er mit einer Landesverweisung belegt ist, Wiederholun eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine gsfall Landesverweisung nach Artikel 49a erfüllt, so ist die neue

Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.

Art. 49c (neu)

c. Vollzug Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des

Strafgesetzbuches7.

II

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung des bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7 SR 311.0