Vorlage Variante 1
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 11 Seiten
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Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
2. Strafgesetzbuch in der Fassung vom 19. März 2010 (Änderung des Militärgesetzes, Anh. Ziff. 2)5
Art. 367 Abs. 2ter, 2quater, 2quinquiesund 2sexies(neu)
2terBehörden nach Absatz 2 Buchstaben c–k können Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, nur so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Ist die Frist nach Artikel 369 Absätze 1–4terlänger, so ist diese für die Dauer der Einsicht massgebend.
2quaterBisheriger Abs. 2ter
2quinquiesGemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.
2sexiesDie Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quinquieskönnen über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.
3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276
Art. 49a (neu)
1
1a. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden Landesverw Straftaten zu einer Strafe verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre des eisung Landes:
a. a. vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag Voraussetzu (Art. 117), Raub (Art. 132), Vergewaltigung (Art. 154) oder ngen ein anderes Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das
Vermögen, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität oder ein gemeingefährliches Verbrechen, sofern diese Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr oder mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind;
b. Diebstahl (Art. 131) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 152).
5AS 2010 6015; AS 2011 487