Vorlage Variante 1
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
Art. 53 Asylunwürdigkeit
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a. sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind,
b. sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c. gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB26 oder Artikel 49a MStG27 ausgesprochen wurde.
Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e
1Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:
d. die Ausweisung vollzogen worden ist;
e. eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB28 oder Artikel 49a MStG29 rechtskräftig geworden ist.
Art. 109 Abs. 5
5Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB30 oder Artikel 49a MStG31 ausgesprochen wurde.
3. Strafprozessordnung32
Art. 220 Abs. 2
2Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.
Art. 352 Abs. 2
2Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67–73 StGB33 verbunden werden.
25 SR 321.0
26 SR 311.0
27 SR 321.0
28 SR 311.0
29 SR 321.0
30 SR 311.0
31 SR 321.0
32 SR 312.0
33 SR 311.0