Vorlage Variante 1
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann;
b. dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
2Die zuständige Behörde überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für den Aufschub des zwangsweisen Vollzugs der Landesverweisung noch gegeben sind.
Art. 148a (neu)
1
Missbräuchli Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch cher Bezug Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in von einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer unrechtmässig Leistungen Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, wird einer mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Sozialversic2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
herung oder
der
Sozialhilfe
Art. 369 Abs. 5bis(neu)
5bisUrteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod des Betroffenen eingetragen.
Art. 371 Abs. 3, 4, 4bis(neu) und 5
3Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1– 5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind.
4Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist.
4bisEin Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Ist die Frist nach den Absätzen 3 oder 4 länger, so ist diese für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend.
5Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4bisbleibt das