Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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ebenfalls schwere Mängel auf und sei nur eine abgeschwächte Form von Variante 2.54
Im Vordergrund für die Ablehnung steht die Kritik, wonach beide Varianten keine verfassungskonforme Umsetzung darstellten.55 Sie würden insbesondere gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen.56 Es wird ferner angeführt, dass beide Varianten diskriminierend seien:57 Zum einen weil die Sanktion nicht in erster Linie auf die Schwere der Straftat abstelle, sondern auf die Nationalität;58 zum anderen weil mit der Landesverweisung ausländische Personen doppelt bestraft würden.59
Beide Varianten werden zudem abgelehnt, weil sie (zumindest teilweise) keine völkerrechtskonforme Umsetzung darstellen.60 Insbesondere Variante 2 sei nicht kompatibel mit grundlegenden Rechten der EMRK sowie des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK, des UNO-Paktes II und der KRK.61 Ferner werden bei beiden Varianten vom UNHCR Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Flüchtlingskonvention und in Bezug auf die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots geäussert.
Sie würden zudem beide gegen das FZA verstossen.62 Es sei absehbar, dass die EU ein solches Ausscheren der Schweiz in der Handhabung des FZA nicht tolerieren werde und es zu einer gravierenden Belastung der bilateralen Beziehungen kommen könnte,63 die letztlich die Gefahr einer Aufkündigung des FZA und damit aller bilateralen Verträge in sich berge.64 Economiesuisse hält fest, dass es für den Wirtschaftsstandort Schweiz zentral sei, bei der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen das FZA den bilateralen Weg zur EU nicht zu gefährden.
Beide Varianten sind nach Meinung von GE nicht praktikabel, weil sie zu einer massiven Zunahme der Landesverweisungen und der damit verbundenen Kosten führen würden. Insbesondere Variante 2 hätte eine Vielzahl von Landesverweisungen zur Folge, die nicht vollzogen werden könnten. Dies würde nicht nur dem Volkswillen widersprechen, sondern auch der Glaubwürdigkeit der Gerichte und dem Ansehen der Schweiz schaden.
Die KSS lehnt den Ausschaffungsautomatismus von Variante 2 ab, weil er nicht völkerrechtskonform ist; Variante 1 lehnt sie ab, weil sie den ursprünglichen Volkswillen zu weitgehend relativiert und zudem nicht im Strafbefehlsverfahren angeordnet werden kann.
Einzelne Teilnehmende sind der Meinung, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen reichten aus, um die Ausschaffung von mehrfach bestraften Ausländerinnen und Ausländern zu vollziehen; eine Verschärfung des geltenden Rechts sei nicht angezeigt.65
Der SFR beantragt, der Bundesrat solle auf die Ausarbeitung einer Vorlage zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen verzichten. Stattdessen solle er Vorschläge ausarbeiten: (1) wie menschen- und völkerrechtswidrige Bestimmungen aus der Bundesverfassung entfernt werden können; (2) damit das Bundesgericht Volksinitiativen auf ihre Übereinstimmung mit den Menschenrechten und dem Völkerrecht überprüfen kann; (3) für eine Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 35 BV, damit seine Bestimmungen vom toten Buchstaben
54 Amnesty, SBA, SGB. 55 SP, Amnesty, Caritas, DJS, FIMM, HEKS, SBA, sek, SFH, SFR, Sosf. 56 SP, Amnesty, Caritas, FIMM, HEKS, SAV, SBA, SFH, Unia. 57 FIMM, SRK, Unia. 58 HEKS, SGB. 59 HEKS, sek, SFH, UNHCR, Unia. 60 GE, SP, Amnesty, Caritas, EKM, FIMM, DJS, HEKS, sek, SFH, SFR, SRK, Unia. 61 Amnesty, Caritas, HEKS, SAV, SBA, sek, SFR, SGB, Unia; DJS mit eingehender Begründung betr. Art 8 EMRK. 62 SP, Amnesty, Caritas, EKM, SFH, SGB, Unia; DJS mit eingehender Begründung und Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung. 63 DJS, Unia. 64 GE, Unia. 65 HEKS, SFH, SRK.