Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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ten für Not- und Sozialhilfe.185 Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber selber Sans-Papiers schaffe.186 Das UNHCR weist darauf hin, dass bei Personen, die mit einer Landesverweisung belegt sind, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und für die keine Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot besteht, der Nicht-Status mit den Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention unvereinbar wäre. Es müssten zumindest die durch die Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Rechte gewährt werden (z.B. Sozialleistungen, Reiseausweis, Arbeitsmarktzugang).

Zum Teil wird verlangt, diese Personen sollten im Sinne des AuG vorläufig aufgenommen werden können.187 Mehrheitliche wird jedoch gefordert, es sei für diese Personen ein besonderer Status zu schaffen (oder zumindest zu prüfen).188 Neben den Pflichten und Rechten sind gemäss SG auch die Zuständigkeiten (u.a. mit Blick auf die finanziellen Folgen) zu regeln. Von BE wird beantragt, dass die Strafverfolgungsbehörden in Artikel 83 Absatz 6 AuG die Befugnis erhalten, die vorläufige Aufnahme beim Bundesamt für Migration (BFM) zu beantragen, wenn sie völkerrechtliche Vollzugsaufschubgründe feststellen.

4.3 Zu den Rechtsmitteln

Nach Meinung von ZG soll vermieden werden, dass im Rahmen des Vollzugs einer Landesverweisung nochmals der Instanzenzug im Verwaltungsverfahren geöffnet wird. Stehe nicht zwingendes Völkerrecht entgegen, sei der Vollzug der Landesverweisung nur noch eine Modalität, die nicht in Form einer Verfügung entschieden werden müsse. Dem entspreche, dass gemäss Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e VE-AuG mit der rechtskräftigen Landesverweisung die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person per se erlischt.

NE verlangt, dass der Rechtsmittelweg bei Beschwerden gegen den Vollzug der Landesverweisung (im StGB oder im AuG) ausdrücklich geregelt wird. Insbesondere sollte das Non-Refoulement-Gebot bei allen Personen gleichermassen berücksichtigt werden.

5. Missbräuchlicher Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der So-

zialhilfe (Art. 148a VE-StGB)

+ +/- -

BE, BL, JU, LU FR, UR, VD, ZH

SVP (inkl. SVP GR) EVP

Secondas, SKG KSBS, KSS Caritas, SKOS, SSV, Unia

Zum vorgeschlagenen neuen Straftatbestand nahmen zahlreiche Teilnehmende Stellung.189 Negative und positive Äusserungen halten sich dabei in etwa die Waage.

Etliche Teilnehmende sprechen sich gegen den Tatbestand aus.190 Hauptsächlich wird dieser als unnötig erachtet: Art. 148a VE-StGB entspreche weitgehend den heutigen Sonderstrafbestimmungen in den Bundeserlassen des Sozialversicherungsrechts bzw. im Bereich

184 VD, GPS. 185 FR, ähnlich BS, ZH, UNHCR, Caritas. 186 Caritas, SKF. 187 BE, SKF. 188 BS, SG, ähnlich ZH, VD, UNHCR, SFH. 189 BE, BL, FR, GE, JU, LU, NE, SG, UR, VD, ZH, EVP, SVP (inkl. SVP GR), Caritas, KSBS, KSS, Secondas, sgv, SKG, SKOS, SSV, Unia, UNIGE, Felix Wolffers. Die Tabelle führt nur jene Teilnehmenden auf, die sich grundsätzlich zum Straftatbestand geäussert haben. Für Stellungnahmen zu Einzelpunkten vgl. unten. 190 FR, UR, VD, ZH, EVP, Caritas, SKOS, SSV, Unia.