Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Souveränität der Schweiz. Besonders einschneidend ist die Souveränitätsverletzung dabei in solchen Fällen, in denen die Durchsetzung ausländischen Rechts zu einem direkten Konflikt mit spezifischen Normen des schweizerischen Rechts führt, so zum Beispiel mit gesetzlich vorgegebenen Geheimhaltungspflichten.

Die vorzusehenden Massnahmen sollen dazu beitragen, dass derartige Verletzungen der schweizerischen Souveränität nicht wie bis anhin nur nachträglich strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 271 und 273 StGB), sondern bereits präventiv verhindert bzw. nicht in vollem Umfang ermöglicht werden. Hierzu sind über das Strafrecht hinausgehende Instrumente erforderlich. Heute kann sich der Bundesrat zwar insbesondere auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen, um derartige Beeinträchtigungen der schweizerischen Rechtsordnung durch drohende Übergriffe von ausländischen Rechtsordnungen abzuwehren. Dieses Abwehrdispositiv auf Verfassungsstufe steht dem Bundesrat in besonderen Situationen in den hierzu gesetzlich vorgesehenen Verfahren gemäss Artikel 7e des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) selbstverständlich weiter zur Verfügung, wenn die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen es gebietet. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden nun aber bestimmte Instrumente, wie das Verbot zur Weitergabe von Informationen oder die Blockierung des Zugangs zu elektronischen Dokumenten explizit gesetzlich vorgesehen. Damit sollen Souveränitätsverletzungen präventiv verhindert bzw. nicht in vollem Umfang zugelassen werden können.

Es ist in der Lehre und in der Praxis der Bundesbehörden unbestritten, dass sich der Bundesrat insbesondere auf Artikel 184 Absatz 3 BV berufen darf, um Beeinträchtigungen der schweizerischen Rechtsordnung durch drohende Übergriffe von ausländischen Rechtsordnungen abzuwehren. Artikel 184 Absatz 3 BV kann aufgrund seines weiten Anwendungsbereichs auch dazu dienen, eine Kooperationshandlung mit ausländischen Behörden in einem Einzelfall als zulässig zu erklären. Das Abwehrdispositiv auf Verfassungsstufe ist jedoch nur in besonderen Situationen, im Falle von Artikel 185 Absatz 3 BV nur bei gravierenden, imminenten oder akuten Gefährdungen anwendbar, die singulären Charakter haben oder die nicht vorhersehbar (oder nicht vorhergesehen worden) sind und bei denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen es gebietet. Allfällige Abwehrmassnahmen sind zudem zu befristen. Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten die Schaffung formell-gesetzlicher Grundlagen für die Abwehr von nicht singulären, vorhersehbaren Bedrohungslagen oder Interessengefährdungen. Diese Grundlagen werden mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf geschaffen.

2 Die beantragte Neuregelung

2.1 Erlass des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit und über den Schutz der schweizerischen Souveränität

2.1.1 Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit und den Schutz der Souveränität

Der Entwurf orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

– Die Schweiz arbeitet mit den ausländischen Behörden zusammen.