Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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– Die Zusammenarbeit muss mit verschiedenen Instrumenten vereinheitlicht und formalisiert werden.

– Der vorliegende Gesetzesentwurf bildet die minimale und subsidiäre Regelung der internationalen Zusammenarbeit; er regelt die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit in Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelssachen.

– Spezialbestimmungen bleiben vorbehalten. Das Gesetz ist nur dann anwendbar, wenn nicht in Spezialbestimmungen von Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen abweichende Regelungen vorgesehen sind. Im Entwurf wird ausdrücklich erwähnt, dass Spezialbestimmungen für den Informationsaustausch im Bereich der Polizeizusammenarbeit, der Finanzmarktaufsicht und der Steuern bestehen.

– Zur Vermeidung einer unnötigen Rechtszersplitterung dürfen Spezialbestimmungen gemäss dem Gesetz nur dann erlassen werden, wenn Besonderheiten des zu regelnden Sachgebietes oder andere triftige Gründe es rechtfertigen.

– Vom Grundsatz der Kooperationsbereitschaft leitet sich der Schutz der Souveränität ab. Das Gesetz schützt die Souveränität auf zwei Arten: Einerseits sieht es die Bedingungen und das Verfahren für die Berechtigung zur Vornahme von einer Behörde zukommenden Handlungen für ausländische Behörden auf schweizerischem Gebiet vor. Andererseits sieht es Massnahmen vor, die vom Bundesrat bei einer Gefährdung der schweizerischen Souveränität ergriffen werden können. Die beiden Aspekte des Entwurfs (internationale Zusammenarbeit und Schutz der Souveränität) sind indes nicht klar voneinander getrennt. Die Berechtigungen nach dem 3. Abschnitt des Entwurfs sind auch Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit.

2.1.2 Internationale Zusammenarbeit in Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelssachen

Wie bereits erwähnt, bildet der vorliegende Gesetzesentwuf gewissermassen die minimale und subsidiäre Regelung der internationalen Zusammenarbeit. So gilt das Gesetz für alle Bereiche, in denen eine internationale Zusammenarbeit möglich ist. Auf bestimmten Gebieten ist die internationale Kooperation zwar schon weitgehend geregelt. In Zivilsachen sind insbesondere die Haager Übereinkommen4 und ganz allgemein Artikel 11a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19875 über das Internationale Privatrecht zu nennen. In Strafsachen sind namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 19816 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die inter-

4Die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (HUe54;

SR 0.274.12), das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65; SR 0.274.131) sowie das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe70;

SR 0.274.132).

5 IPRG; SR 291

6 IRSG; SR 351.1