Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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nationalen Übereinkommen7 erwähnenswert, besonders die zahlreichen bilateralen Abkommen im Bereich Rechtshilfe und polizeiliche Zusammenarbeit.
Dieser Teil des Entwurfs folgt folgender Logik:
Grundlegende Normen für einen Mindeststandard
Ziel des Entwurfs ist in erster Linie die Festlegung eines Mindeststandards, der bei Fehlen von Spezialbestimmungen gilt und auf welchen die Spezialgesetze gegebenenfalls verweisen können. Mit dem Erlass eines Mindeststandards soll auch verhindert werden, dass die Zusammenarbeit auf bestimmten Gebieten überhaupt nicht geregelt ist. In solchen Fällen gelten die Bestimmungen des Mindeststandards im Sinne einer Auffangregelung. Dabei ist auch ein «qualifiziertes Schweigen» möglich: In bestimmten Situationen ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Regelung bestimmter Aspekte verzichtet. In solchen Fällen gelten die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs nicht als Auffangregelung.
Verhältnis zu Spezialgesetzen und völkerrechtlichen Verträgen
Die Spezialbestimmungen von Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten. Der Gesetzesentwurf sieht demnach nicht vor, die internationale Zusammenarbeit umfassend zu regeln. Mit dem Entwurf wird anerkannt, dass in verschiedenen Bereichen eine spezifische, eigens angepasste Regelung erforderlich sein kann. In vielen Bereichen besteht eine solche Regelung bereits oder sind zumindest bestimmte Aspekte geregelt.
2.1.3 Schutz der schweizerischen Souveränität
Dieser Teil des Entwurfs umfasst zwei Aspekte:
Berechtigung zur Vornahme von Handlungen, die Behörden zukommen, für ausländische Behörden
Unmittelbar nach Veröffentlichung des Berichts der Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte vom 30. Mai 2010 betreffend «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA» hat eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz8 die Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 271 des
7 Zum Beispiel das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR ).
8 Siehe dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates betreffend «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA», BBl 2011 3459. In den Erläuterungen des Bundesrates zum Postulat 2 (BBl 2011 3496, 3497) wird erwähnt, dass sich das BJ mit den Fragen zu Artikel 271 StGB befassen wird. Die Erkenntnisse des BJ sind im Bericht des Bundesrates vom 10. Oktober 2012 «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA» in Erfüllung des Postulates 10.3390 GPK NR/10.3629 GPK SR vom 30. Mai 2010 zusammengefasst.