Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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optionen vor. Es unterscheidet zwischen Amts- und Rechtshilfe und versteht letztere als Zusammenarbeit, die auf Gesuch einer richterlichen Behörde im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgenommen wird. Im Rahmen der Amtshilfe wiederum – also der Zusammenarbeit auf Ersuchen einer Amtsstelle in einer Verwaltungsangelegenheit – informieren die Staaten einander über Vorschriften und Übungen, erteilen Auskünfte über Tatsachen und übermitteln Schriftstücke. Sie können für die Beantwortung des Gesuchs Ermittlungen anstellen, nicht aber Zwangsmittel anwenden. Im Bereich der Rechtshilfe sind für die Beantwortung des Gesuchs hingegen auch Zwangsmittel zulässig.
Die Schweiz hat beide Übereinkommen 1977 und 1978 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert, u.a. weil ihnen nur wenige Mitgliedstaaten des Europarates – darunter aber fast alle Nachbarstaaten der Schweiz – beigetreten sind. Die interdepartementale Arbeitsgruppe «grenzüberschreitende Amtshilfe» hat die Opportunität eines Beitritts der Schweiz zu beiden Übereinkommen vertieft geprüft. Sie war mehrheitlich der Meinung, dass die Schweiz beide Übereinkommen ratifizieren soll. Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss vom 11. Mai 2011 den Auftrag erteilt, den Beitritt vorzubereiten. Die hier vorgestellte zweite Vorlage setzt diesen Auftrag um.
3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Wie bereits erläutert (oben siehe Ziffer 1.1.4) verlangt die Motion der Fraktion FDP-Die Liberalen (11.3120) vom Bundesrat, dass er zur Verstärkung der Schweizer Souveränität einen Entwurf eines «Souveränitätsschutzgesetzes» ausarbeitet. Das vorliegende Gesetz behandelt in seinem 4. Abschnitt die Themen, welche die Motion als regelungsbedürftig identifiziert hat. In den Beratungen im Ständerat hatte die Kommissionssprecherin darauf hingewiesen, dass die Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes, mit dem die Motion umgesetzt wird, bereits an die Hand genommen worden ist10.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird daher die Motion umgesetzt, weshalb ihre Abschreibung beantragt werden soll.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Bundesgesetzes
Titel
Der Titel des Gesetzes fasst die zwei grossen Themenbereiche zusammen. Damit wird auch deutlich gemacht, dass die gesetzliche oder staatsvertragliche Regelung der Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Behörden eine Strategie ist, die es erlaubt, die schweizerische Souveränität zu schützen Den Hauptakzent setzt der Titel auf die Kooperationsbereitschaft der Schweiz; bereits im Erlasstitel wird damit deutlich gemacht, dass Souveränitätsschutzmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes eine Reaktionsmöglichkeit bei gestörten Kooperationsverhältnissen sein sollen. Aus Praktikabilitätsgründen soll dem vollständigen Titel ein Kurztitel beigegeben werden.
10 AB S 2012 53.