Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Strafgesetzbuchs (StGB)9 untersucht. Die Arbeitsgruppe ist zum Schluss gekommen, dass geklärt werden muss, unter welchen Voraussetzungen auf diesen Artikel gestützte Bewilligungen erteilt werden dürfen, und hat die Ergreifung entsprechender Massnahmen beantragt. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dem Wunsch der Arbeitsgruppe Rechnung getragen und wird umfassend geregelt, unter welchen Bedingungen Handlungen, die einer Behörde zukommen, für ausländische Behörden vorgenommen werden dürfen.

Weitere Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität

Im vorliegenden Entwurf wird unter dem Titel «Weitere Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität» (4. Abschnitt des Entwurfs, Art. 25) ein weiterer Aspekt des Schutzes der schweizerischen Souveränität behandelt. Dabei handelt es sich um Massnahmen, die dazu beitragen sollen, dass Verletzungen der schweizerischen Souveränität nicht wie bis anhin nur nachträglich strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 271 und 273 StGB), sondern bereits präventiv verhindert bzw. nicht in vollem Umfang ermöglicht werden. Hierzu sind über das Strafrecht hinausgehende Instrumente erforderlich. Artikel 25 Absatz 1 umfasst eine nicht abschliessende Aufzählung von Massnahmen, die der Bundesrat zum Schutz der schweizerischen Souveränität ergreifen kann. Artikel 25 Absatz 2 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Situationen, in denen die schweizerische Souveränität gefährdet ist. Diese Bestimmung schliesst Massnahmen, die der Bundesrat unmittelbar auf Grundlage der Verfassung ergreifen kann, selbstverständlich nicht aus. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass unmittelbar auf Artikel 184 Absatz 3 BV gestützte Massnahmen mehreren Bedingungen unterliegen (auf diese Bestimmungen gestützte Massnahmen sind insbesondere zu befristen; ausserdem müssen ausserordentliche Umstände sowie ein dringlicher Fall vorliegen), die für die Massnahmen nach dem vorliegenden Gesetz nicht gelten.

2.2 Beitritt der Schweiz zu zwei Übereinkommen des Europarates

Der Europarat hatte Ende der 70er Jahre zwei Übereinkommen erarbeitet, welche die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Verwaltungssachen zum Gegenstand haben: Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SEV-Nr. 94) verpflichtet die Vertragsstaaten, einander bei der Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. Es sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bezeichnet, welche Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt und ihnen stattgibt. Das Übereinkommen ist auf alle Verwaltungssachen anwendbar, wobei Steuer- oder andere spezielle Sachgebiete ausgeschlossen werden können. Das Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (SEV-Nr. 100) ist ebenfalls auf alle Verwaltungssachen anwendbar und sieht die gleichen Ausnahme-

9 Gemäss dieser Bestimmung wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. In anderen Worten können gestützt auf diese Bestimmung Handlungen, durch welche die territoriale Souveränität der Schweiz verletzt werden, nur dann bestraft werden, wenn diese ohne Bewilligung durch eine schweizerische Behörde vorgenommen wurden.