Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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Ingress
Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer 8.1 verwiesen werden.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Zweckartikel beschreibt die verschiedenen Interessen, die mit dem Gesetz verfolgt und verwirklicht werden sollen. Diese Interessen können in ein Spannungsverhältnis zueinander geraten und müssen im konkreten Einzelfall gegeneinander abgewogen worden.
Bst. a: Das Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden mit dem Ausland und zwar in allen Rechtsgebieten (siehe dazu Erläuterungen zu Artikel 2). Der technische Begriff der «internationalen Zusammenarbeit» wird als Sammelbezeichnung für jede Form der Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und allen denkbaren ausländischen Behörden eingeführt. Als ausländische Behörden gelten grundsätzliche alle Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ausländischer Staaten und ihrer Gebietskörperschaften. Dazu zählen aber auch internationale Fachstellen und Institutionen sowie Organe internationaler Organisationen und deren Verwaltungen11, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, die mit den hoheitlichen Aufgaben schweizerischer Behörden vergleichbar sind. Schliesslich können unter Umständen auch natürliche und juristische Personen den Behörden gleichgestellt sein, nämlich dann, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und über Verwaltungsbefugnisse verfügen12.
In der jüngeren Vergangenheit sind ausländische Amtshilfegesuche von der Öffentlichkeit einseitig als Bedrohung für die schweizerische Rechtsordnung wahrgenommen worden. Dabei wird aber vergessen, dass die Schweiz ein grosses und gewichtiges Eigeninteresse an einer funktionierenden und rechtlich gut geregelten Zusammenarbeit mit dem Ausland hat, weil sie bei der Wahrnehmung ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben auf Informationen oder Unterstützungsleistungen aus dem Ausland angewiesen ist. Diese prägende Grundidee soll im Gesetz deutlich gemacht werden. Aus der gleichen Überlegung sind die schweizerischen Behörden schon immer grundsätzlich bereit gewesen, ausländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben behilflich zu sein. Diese wechselseitige Unterstützung dient der korrekten Anwendung und Durchsetzung des materiellen Rechts und fördert die Beschleunigung der Verfahren. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird also ein Bekenntnis zur Kooperationsbereitschaft abgegeben; zudem wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nie einen Selbstzweck darstellt, sondern der Verwirklichung des materiellen Rechts sowie der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben dient.
11 Siehe dazu auch Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatengesetzes (SR 192.12), das ein weites Feld von Einrichtungen absteckt, die als internationale Organe verstanden werden können; siehe dazu auch BBl 2006 8017, S. 8030 ff.
12 So ist beispielsweise die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) eine nicht rechtsfähige Personengemeinschaft eigener Art, die Aufgaben wahrnimmt, die der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vergleichbar sind. RAB und APAK haben am 28. Oktober 2011 eine Absichtserklärung über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen abgegeben.