Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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Bst. b: In der Verwaltungspraxis sind Unsicherheiten bei der Anwendung und Umsetzung von Artikel 271 StGB erkannt worden. Das vorliegende Gesetz liefert die Antworten auf die Frage, welche Handlungen unter welchen Voraussetzungen erlaubt werden können und welches Verfahren dabei zur Anwendung kommt.
Bst. c: Das Gesetz regelt Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität vor Beeinträchtigungen durch ausländische Rechtsordnungen. Wenn die Bundesverfassung von der «Wahrung der Unabhängigkeit»13 spricht, dann verweist sie auf die Konzeption des – völkerrechtlich – souveränen Staates, dem grundsätzlich die exklusive Zuständigkeit zur Rechtsetzung und zur Rechtsdurchsetzung auf seinem Hoheitsgebiet zusteht. Diese Unabhängigkeit – oder eben Souveränität – kann durch extraterritoriale Geltungsansprüche fremder Rechtsordnungen beeinträchtigt werden. Dabei stehen heute nicht (mehr) Gefährdungen oder Verletzungen des Staatsgebiets im Vordergrund, sondern Gefährdungen oder Verletzungen der grundsätzlich exklusiven hoheitlichen Herrschaftsgewalt in unterschiedlichen anderen Formen14. Staaten sind unabhängig und existieren im Völkerrecht gleichberechtigt nebeneinander. Damit es in diesem Nebeneinander nicht zu Konflikten kommt, hat jeder Staat auf seinem Gebiet die territoriale Souveränität inne, d.h. die ausschliessliche Hoheit, faktische Gewalt auszuüben sowie Gesetze zu erlassen und zu vollziehen15. Jeder Staat ist entsprechend verpflichtet, die Souveränität anderer Staaten zu beachten. Oder anders formuliert: Die Hoheit des einen Staates kann nach dem Grundsatz der Souveränität nicht von einem anderen Staat eingeschränkt werden16. Konkret bedeutet dies, dass Handlungen eines Staates auf fremdem Staatsgebiet ohne Zustimmung des betroffenen Staates unzulässig sind. Dieser völkerrechtliche Grundsatz wird in der Schweiz u.a. in den Artikeln 271 und 299 StGB reflektiert und entsprechende Zuwiderhandlungen werden unter Strafe gestellt.
In der heutigen vernetzten Welt, in welcher Sachverhalte mit internationalem Bezug regelmässig vorkommen, da Staatsangehörige und hier ansässige (natürliche oder juristische) Personen oftmals in verschiedenen Staaten handeln, gibt es vermehrt Berührungen zwischen einzelnen nationalen Rechtsordnungen – dies auch deshalb, weil angesichts dieser Ausgangslage einzelne Staaten ein zunehmendes Regulierungsbedürfnis in Bezug auf Auslandsachverhalte verspüren. Solche Berührungen sind nicht zwangsläufig völkerrechtlich unzulässig. So ist es völkerrechtlich anerkannt, dass ein Staat das Verhalten seiner Staatsangehörigen in einem gewissen Rahmen auch im Ausland regeln darf. Ein nationales Gesetz kann daher indirekt Auswirkungen auf einen fremden Staat haben, beispielsweise indem es Handlungen im Ausland unter Strafe stellt, ohne dass dies eine Völkerrechtsverletzung darstellt (derartige extraterritoriale Anknüpfungspunkte kennt auch das Schweizer Recht, siehe z. B. Artikel 4–7 StGB). Die Regelung extraterritorialer Sachverhalte stellt daher nicht in jedem Fall eine Souveränitätsverletzung dar.
Völkerrechtlich unzulässig ist es aber in jedem Fall, wenn ein Staat sein Recht unmittelbar auf ausländischem Territorium durchsetzt. So ist beispielsweise klar,
13 Art. 2 Abs. 1, Art. 54 Abs. 2, Art. 173 Abs. 2 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 BV.
14 Zu denken ist etwa das Eindringen in und Veränderung von elektronischen Systemen und Datenbanken an die Übernahme oder die Beeinflussung wirtschaftlicher Unternehmen von strategischer Bedeutung für die Schweiz oder um die politische Mobilisierung eigener Staatsangehöriger, die in der Schweiz wohnhaft sind. Solche Phänomene sind aber nicht Gegenstand der vorliegenden Gesetzesvorlage.
15 Vgl. z. B. BGE 129 I 207 E. 4.2 S. 212.
16 BGE 104 Ia 367 E. 2b S. 369.