Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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dass eine strafrechtlich gesuchte Person, die sich im Ausland aufhält, den Strafverfolgungsbehörden nur «mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden»17 kann. Gleiches gilt grundsätzlich für Massnahmen, wie etwa die Steuerfahndung oder die Beweiserhebung auf fremdem Boden. In Ermangelung einer Zustimmung, welche im Rahmen eines Rechts- bzw. Amtshilfeverfahrens erteilt werden kann, verletzen solche Massnahmen, die der Durchsetzung des eigenen Rechts auf fremdem Boden dienen, die Souveränität des betroffenen Staates18. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn solche Handlungen von Privaten vorgenommen werden, aber innerschweizerisch einer Behörde zukommen würden, wie dies typischerweise bei Beweiserhebungen der Fall ist. Können solche Handlungen einem fremden Staat oder einem seiner Organe zugerechnet werden, verletzen auch sie die territoriale Souveränität des betroffenen Staates19. Das vorliegende Gesetz sieht die möglichen Massnahmen vor, mit denen der Bundesrat auf derartige Beeinträchtigungen der schweizerischen Souveränität reagieren kann.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
Abs. 1
Das Gesetz findet auf die Zusammenarbeit in Strafsachen, in Zivilsachen und in Verwaltungssachen Anwendung. Während die Strafrechts- und die Zivilrechtshilfe in der Schweiz spezialgesetzlich und staatsvertraglich bereits weit ausgebaut und vergleichsweise dicht normiert sind (siehe dazu auch Artikel 4), fehlen für die Verwaltungsrechtshilfe einheitliche Grundsätze weitgehend. Das Gesetz will einerseits diese Lücke füllen und andererseits die Grundsätze zwischen den drei Rechtsgebieten harmonisieren und aufeinander abstimmen.
Mit internationaler Zusammenarbeit in Verwaltungssachen werden die Begriffe Amtshilfe und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zusammengefasst. Diese Zusammenarbeit weist folgende Merkmale auf:
– Sie erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen des Verwaltungsrechts; Vorgänge, bei denen Behörden auf der Grundlage des Zivil- oder des Strafrechts handeln, werden davon nicht erfasst. Was dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist, entscheidet das jeweilige Landesrecht. Da im Verwaltungsrecht vielfach auch Behörden über gerichtliche Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse verfügen20, ist es letztlich unerheblich, ob die Verwaltungszusammenarbeit von Behörden oder von Verwaltungsgerichten ausgeht. Ebenso unerheblich ist es, ob die Zusammenarbeit auf Ersuchen oder aus eigenem Antrieb («spontane Amtshilfe») erfolgt.
– Die Zusammenarbeit dient der ersuchenden Behörde dazu, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die ihr das massgebliche Landesrecht zuweist. Ver-
17 BGE 133 I 234 E. 2.5.1 S. 239.
18 BGE 128 IV 277 E. 4.2 S. 286: «Der moderne Staat ist ein Territorialstaat, an dessen Grenzen gemäss dem völkerrechtlichen Grundsatz der Souveränität und Gleichberechtigung grundsätzlich auch seine strafrechtliche Hoheitsgewalt endet.»
19 BGE 133 I 234 E. 2.5.1 S. 239.
20 Typisches Beispiel dafür ist das Verwaltungsstrafrecht. Die internationale Zusammenarbeit in Fällen des Verwaltungsstrafrechts erfolgt indessen über die Rechtshilfe in Strafsachen, was der Bundesrat mit einer entsprechenden Erklärung zu Artikel 1 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (SR 0.351.1) klargestellt hat.