Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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waltungszusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes stellt es auch dar, wenn eine Verwaltungsstelle eine andere Verwaltungsstelle mit eigenen logistischen oder infrastrukturellen Ressourcen (Personalausleihe, Vermietung von Räumlichkeiten, Expertenwissen etc.) unterstützt (siehe Art. 9 Bst. e).

– Unter (Verwaltungs-)Zusammenarbeit werden primär Vorgänge subsumiert, die sich zwischen mindestens zwei Behörden abspielen. Die Zusammenarbeit kann aber auch die Mitwirkung von Privaten bedingen, und zwar dann, wenn Private zur Vornahme von hoheitlichen Tätigkeiten ermächtigt werden21. Der Versuch einer ausländischen Behörde, direkt von einem Privaten im Inland Informationen für ein Verwaltungsverfahren im Ausland zu erhalten, stellt zwar keine Verwaltungszusammenarbeit dar, ist aber ein Vorgang, der im dritten Abschnitt des Gesetzes thematisiert wird. Vorgänge der Verwaltungszusammenarbeit spielen sich demnach in erster Linie zwischen Verwaltungsstellen ab, können aber regelmässig Private betreffen – beispielsweise weil die Informationen, die an eine ausländische Behörde weitergegeben werden sollen, private Personen betreffen oder weil die ausländische Behörde darum ersucht, Massnahmen gegen bestimmte private Personen zu ergreifen. In diesen Fällen stellt sich die verfahrensrechtliche Frage, ob und wie diese Personen in das Verfahren einbezogen sind22.

Das Gesetz regelt nur die internationale Zusammenarbeit und schliesst damit die Verwaltungszusammenarbeit aus, die sich nur unter innerstaatlichen Behörden abspielt23.

Abs. 2

Geht man von den eben beschriebenen definitorischen Merkmalen der internationalen Zusammenarbeit aus, dann müssten Unterstützungsleistungen schweizerischer Behörden zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Leistungspflichten oder zur Vollstreckung von rechtskräftigen Urteilen oder Verfügungen ausländischer Behörden auch als Form der Zusammenarbeit gelten. Eine ausländische Behörde könnte also eine schweizerische Behörde um Zusammenarbeit für die Durchsetzung von Forderungen auf Geldleistungen – beispielsweise Steuerrückerstattungen oder Rückforderungen von Subventionen – ersuchen. In der Schweiz leisten aber die Behörden

21 Im Bundesrecht finden sich zahlreiche Bestimmungen, die es den Behörden erlauben, für den Vollzug Private beizuziehen oder Private mit öffentlichen Aufgaben zu betrauen; siehe illustrationshalber Art. 180 Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) oder Art. 43 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01).

22 Im Finanzmarktbereich hat sich dafür der Begriff des «Kundenverfahrens» eingebürgert, weil die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich vorsehen, dass Kundinnen und Kunden einen «Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde» anfechten können (Art. 38 Abs. 5 BEHG). Eine von Nationalrätin Leutenegger-Oberholzer am 27. September 2012 eingereichte Motion (12.3873) fordert, dass das Kundenverfahren bei der Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen abgeschafft wird. Allgemein bestimmt sich nach Art. 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), ob und inwiefern Private in Amtshilfeverfahren Parteistellung geniessen und ob die entsprechenden behördlichen Anordnungen in Form anfechtbarer Verfügungen zu ergehen haben.

23 Die innerstaatliche Amtshilfe ist häufig Gegenstand von spezialgesetzlichen Regelungen; siehe etwa Art. 32 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) oder Art. 184 LwG (SR 910.1).