Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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nur in sehr seltenen Ausnahmen24 einem ausländischen Staat Vollstreckungshilfe für Geldforderungen, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht des ausländischen Staates haben. Für ausländische Geldforderungen, die privatrechtlicher Natur sind, richtet sich die Vollstreckbarkeit in der Schweiz nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Aus diesen Gründen ist vorgesehen, den gesamten Bereich der Vollstreckungshilfe vom Geltungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen. Mit anderen Worten: das Gesetz bietet keine Grundlage für die Unterstützung bei der Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte oder von Verfügungen ausländischer Behörden gegenüber Personen in der Schweiz.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Bestimmung definiert den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes.
Bst. a: In den Geltungsbereich des Gesetzes fallen zuerst Bundesbehörden. Als solche gelten die Einheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, aber auch die Eidgenössischen Gerichte und die Parlamentsdienste.
Zusammenarbeit wird in erster Linie von den Stellen geleistet, die der zentralen Bundesverwaltung zuzurechnen sind. Zusammen mit dem Bundesrat stellen sie die primären Adressaten des Gesetzes dar. Dezentrale Verwaltungseinheiten gehören nach Massgabe ihrer Organisationserlasse zur Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG; SR 172.010). Der Bundesrat hat diese Einheiten in Artikel 7a RVOV (SR 172. 010.1) kategorisiert und im Anhang zur RVOV aufgeführt. Vom Thema der internationalen Zusammenarbeit am direktesten betroffen sind in der Praxis die «verselbständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit» (Art. 7a Abs. 1 Bst. b RVOV) und die «durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen» (Art. 7a Abs. 1 Bst. c RVOV). Den Bundesbehörden gleichgestellt sind private Einrichtungen, die unter der Aufsicht des Bundes öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in diesem Rahmen mit dem Ausland zusammenarbeiten. Dies ist insbesondere der Fall bei den sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichs-25und Arbeitslosenkassen26, die auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen zur Zusammenarbeit mit den ausländischen Partnerstellen ermächtigt und verpflichtet werden27.
Zu den Bundesbehörden im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Eidgenössischen Gerichte und die Parlamentsverwaltung:
24 Siehe beispielsweise Art. 26a des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich (SR 0.672.916.31); siehe dazu die Botschaft vom 24. Mai 2006, BBl 2006 5155, insbesondere S. 5161. Auch das Betrugsbekämpfungsabkommen vom 26. Oktober 2004 mit der EU und ihren Mitgliedstaaten (SR 0.351.926.81) sieht vor, dass sich die Vertragsparteien bei der Verfolgung und Ahndung von rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsstaaten beeinträchtigen, wechselseitig unterstützen; Art. 24 Abs. 1 verpflichtet die Parteien auch zur Vollstreckungshilfe: «Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zieht die ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären.»
25 Siehe Art. 49 ff. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
26 Art. 77 ff. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0).
27 Siehe beispielsweise Art. 12 des Abkommens vom 20. Oktober 1982 mit der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6).