Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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– Als Eidgenössische Gerichte gelten das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und – seit dem 1. Januar 2012 – das Bundespatentgericht. Die für diese Gerichte massgeblichen Verfahrensgesetze kennen keine besonderen Vorschriften über die (administrative) Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden oder anderen Gerichten. Dennoch pflegen die Gerichte einerseits einen direkten Kontakt zu internationalen Fachvereinigungen und zu ausländischen Partnereinrichtungen28. Gegenüber dem Bundesamt für Justiz haben andererseits Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass in der Praxis insbesondere für die Zustellung von Gerichtsakten ins Ausland eine klare gesetzliche Grundlage wünschbar wäre. Die Eidgenössischen Gerichte werden daher dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen werden einerseits mit dem Europäischen Übereinkommen Nr. 94 (siehe hinten Ziff. 5.1.1) geschaffen und andererseits mit einer Regelung der Zustellung in Artikel 10 dieses Gesetzes. Diese Bestimmung soll neu ausdrücklich auf die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung aufmerksam machen.

– Die Parlamentsdienste sollen vom Gesetz erfasst werden, weil auch sie in doppelter Hinsicht an gesetzlich zuverlässig geregelten Vorgaben für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Partnereinrichtungen interessiert sind: Die Bundesversammlung pflegt erstens direkte Kontakte zu Fachvereinigungen und ausländischen Parlamenten. Der Rahmen wird durch eine entsprechende Parlamentsverordnung abgesteckt, welche die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 60 Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10) erlassen hat29. Gemäss Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f ParlG unterstützen die Parlamentsdienste die Bundesversammlung bei der Pflege der internationalen Beziehungen. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, kann es für die Parlamentsdienste nützlich sein, auf die gesetzlich geregelten Modalitäten der internationalen Zusammenarbeit zurückgreifen zu können. Zweitens können parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK) auf Unterstützung durch ausländische Behörden angewiesen sein. Gemäss Artikel 165 Absatz 2 ParlG sind nur die Behörden des Bundes und der Kantone verpflichtet, einer PUK Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Indem die Parlamentsdienste dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt werden, eröffnen sich auch für eine PUK die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden.

Bst. b: Der Vollzug von Bundesgesetzen ist in zahlreichen Sachgebieten den Kantonen zugewiesen worden. Wo Kantone Bundesgesetze vollziehen, sollen sie auch die Möglichkeit haben, die Instrumente der Zusammenarbeit einzusetzen, wie sie in diesem Gesetz geregelt sind. Davon unberührt bleibt der direkte Behördenverkehr zu ausländischen Behörden, der auf den Abschluss von Verträgen mit dem Ausland gerichtet und den Kantonen unmittelbar gestützt auf Artikel 56 Absatz 3 BV erlaubt ist.

28 So kann beispielsweise das Gesamtgericht des Bundesgerichts über den Beitritt zu internationalen Vereinigungen befinden (Art. 15 Abs. 1 Bst. g BGG, SR 173.110). Vergleichbare Vorschriften gibt es für das Bundesverwaltungsgericht (Art. 16 Abs. 1 Bst. h VGG, SR 173.32) und für das Bundesstrafgericht (Art. 53 Abs. 2 Bst. i StBOG, SR 173.71).

29 Verordnung vom 3. Oktober 2003 über parlamentarische Delegationen (SR 171.117).