Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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Bst. c: Das Gesetz betrifft – insbesondere im dritten und vierten Abschnitt – auch Private: natürliche oder juristische Personen können von ausländischen Behörden zu Handlungen aufgefordert werden, die mit dem schweizerischen Souveränitätsanspruch kollidieren können. Aber auch bei anderen Formen der Zusammenarbeit sind Private mindestens indirekt betroffen, als dass von ihnen die Herausgabe von Informationen oder andere Mitwirkungsleistungen verlangt werden können. Aus diesem Grund erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich auch auf Private, soweit sie mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten.
Art. 4 Verhältnis zu Spezialbestimmungen
Artikel 4 stellt eine Schlüsselbestimmung des Gesetzes dar, das nur dann und nur soweit Anwendung findet, als dass nicht Spezialbestimmungen in Bundesgesetzen oder in völkerrechtlichen Verträgen die relevanten Fragen regeln.
Abs. 1
Das Gesetz stellt eine subsidiäre Querschnittregelung für die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden dar, die immer dort zur Anwendung kommt, wo spezialgesetzliche Regelungen der Amtshilfe als Ganzes oder einzelner Vorgänge fehlen. Diese Querschnittregelung definiert damit einen gewissen Standard der Kooperationsbereitschaft der Schweiz, von dem spezialgesetzlich abgewichen werden darf. Der Standard kann also in ausgewählten Sachgebieten unterschritten und kooperationsfreudiger ausgestaltet werden; bestehende oder zukünftige Spezialgesetze können für die Zusammenarbeit aber auch strengere Massstäbe vorsehen. Auch ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers oder in einem völkerrechtlichen Vertrag kann als Spezialbestimmung gelten: Wo, mit anderen Worten, der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung verzichtet hat, dort soll diese Lücke nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes korrigierend gefüllt werden.
Auf den Gebieten der Strafrechtshilfe und der Zivilrechtshilfe liegen internationale Harmonisierungen und landesrechtliche Kodifizierungen vor. IRSG, IPRG und die zahlreichen Staatsverträge auf diesen Gebieten stellen daher Spezialbestimmungen im Sinne von Artikel 4 dieses Gesetzes dar.
Demgegenüber präsentiert sich die Rechtslage bei der Zusammenarbeit in Verwaltungssachen noch sehr heterogen. Allerdings sind in neueren Bundesgesetzen stärker vereinheitlichte Amtshilfebestimmungen aufgenommen worden30. Frühere Untersuchungen des Bundesamts für Justiz haben über 30 Bundesgesetze (und verschiedene Verordnungen) ermittelt, die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit enthalten. Versucht man diese zu kategorisieren, so lassen sich grob drei Typen von Bestimmungen unterscheiden, die allerdings nicht identischen Formulierungsmustern folgen:
– «Klassische» Amtshilfeklauseln, die dem Muster der Finanzmarktgesetzgebung folgen und vereinzelt grenzüberschreitende Prüfungshandlungen thematisieren31;
30Zu nennen sind etwa Art. 21 und 22 UWG (SR 241), die am 1. April 2012 in Kraft
getreten sind oder Art. 26 des totalrevidierten Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR
783.0).
31 Siehe dazu unten die Erläuterungen zu Artikel 10.