Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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– Normen, welche die Bekanntgabe von Personendaten an das Ausland regeln und die sich an den datenschutzrechtlichen Vorgaben orientieren; sowie
– Normen, welche sich generell zur internationalen Zusammenarbeit äussern und bei denen fraglich sein kann, ob sie überhaupt zur Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und zu entsprechenden Verfahrensschritten ermächtigen.
Die Zusammenarbeit in Verwaltungssachen ist auch oft Gegenstand von staatsvertraglichen Regelungen32. Bei der Ausgestaltung solcher Regelungen lassen sich kaum über den jeweiligen Sachbereich hinausgehende einheitliche Muster oder Typisierungen ausmachen; entsprechend unterschiedlich können Bestimmtheit, Terminologie und Detaillierungsgrad solcher Regelungen ausfallen. Sachbereichsweise gibt es indessen durchaus harmonisierte Standards: Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts hat sich etwa ein Kooperationsstandard unter den betroffenen Behörden entwickelt, der in bilateralen Staatsverträgen fixiert wird. So sieht beispielsweise das Abkommen mit Japan vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die für die Durchführung notwendigen Verwaltungsmassnahmen vereinbaren. Weiter sind Verbindungsstellen zu bezeichnen und die andere Vertragspartei über Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage zu unterrichten. Zudem sollen die Behörden und Träger «im Rahmen ihrer Kompetenzen die notwendige Hilfe für die Durchführung dieses Abkommens leisten»; diese Hilfe soll kostenlos erbracht werden33. Der Schutz von Personendaten wird detailliert geregelt34. Auch die direkte postalische Zustellung von Verwaltungsdokumenten wird in zahlreichen sozialversicherungsrechtlichen Abkommen geregelt; Schriftstücke dürfen auch nicht zurückgewiesen werden, wenn sie in der Amtssprache des Vertragspartners abgefasst sind; eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache ist nicht erforderlich35.
Verschiedene Sachbereiche sind bereits heute umfassend harmonisiert – wie etwa die polizeiliche Amtshilfe oder neuerdings die Fiskalamtshilfe. Um Unklarheiten zu vermeiden, stellt der zweite Satz von Absatz 1 klar, dass die gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen des Informationsaustausches auf dem Gebiet der Polizeizusammenarbeit36, der Finanzmarktaufsicht37 und der Steuern38 als Spezialbestim-
32 Zahlreiche Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten enthalten beispielsweise eigene Anhänge oder Protokolle, welche die Zusammenarbeit unter den Zollbehörden regeln. Auch auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit haben sich gewisse Standards der Behördenzusammenarbeit und des Datenschutzes etabliert; siehe zur Illustration etwa Art. 21 und 23 des Abkommens vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.158.1.
33 Art. 20 des Abkommens vom 22. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.463.1).
34 Art. 23 Abkommen vom 22. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit.
35 Siehe beispielsweise Art. 28 des Abkommens vom 15. November 1967 mit der Republik Österreich über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.163.1.
36 Diese ist zur Hauptsache im Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009 (SR 362.2) geregelt. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2012 die Botschaft zu einer Teilrevision des Geldwäschereigesetzes verabschiedet, welche den Informationsaustausch der Geldwäschereimeldestelle MROS mit ausländischen Partnereinrichtungen regeln will.
37 Siehe insbesondere Art. 42 Finanzmarktaufsichtgesetz (SR 956.1) und Art. 38 Börsengesetz (SR 954.1).