Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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mungen dem Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz vorgehen. Zu diesen spezialgesetzlichen Bestimmungen existiert auch eine umfangreiche Behörden- und Gerichtspraxis, die auch zukünftig massgeblich bleiben soll.
Abs. 2
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die in der Zusammenarbeit zentralen Fragen – Voraussetzungen und Formen der Zusammenarbeit, Rechte und Pflichten der Behörden und der betroffenen Privaten – einheitlich beantwortet. Spezialbestimmungen, die von den Standards des vorliegenden Gesetzes abweichen, sollen gemäss Absatz 2 nur dann geschaffen werden, wenn dafür triftige Gründe geltend gemacht werden können. Mit dieser Bestimmung verpflichtet sich der Gesetzgeber, bei der Ausarbeitung neuer Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit auf die Kohärenz im Verhältnis zu diesem Gesetz zu achten. Diese Bestimmung ist auf die Zukunft ausgerichtet und ist nicht als Auftrag zu verstehen, die bestehenden gesetzlichen Zusammenarbeitsregeln nachträglich zu überprüfen.
Art. 5 Verwaltungsverfahren und Datenschutz
In der Verwaltungspraxis hat sich regelmässig die Frage gestellt, inwiefern die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) anwendbar sind. Die Frage, ob eine bestimmte Behördenhandlung, die aus Anlass eines Amtshilfeersuchens des Auslands vorgenommen wird, vorgängig zu verfügen ist und ob für die Verfügung die Parteirechte zu wahren sind, wurden verwaltungsintern teilweise uneinheitlich beantwortet. Dies hat zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt. Das Gesetz soll daher klarstellen, dass das VwVG auf alle Handlungen der Zusammenarbeit anwendbar ist. Das Gleiche gilt für das DSG, das seinerseits insbesondere die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen schützenswerte Daten an das Ausland geliefert werden dürfen und welche Rechte der Betroffenen in solchen Fällen zu respektieren sind.
Zu diesem Grundsatz sind drei Klarstellungen nötig:
Erstens gilt der Vorbehalt von Spezialbestimmungen nach Artikel 4 auch für die Frage der Anwendbarkeit des VwVG. Mit anderen Worten: Artikel 5 dieses Gesetzes kann nicht dazu führen, dass die spezialgesetzlich vorgesehene eingeschränkte Anwendbarkeit des VwVG – wie dies beispielsweise bei Artikel 42 Absatz 4 FINMAG der Fall ist39 oder bei Artikel 12 IRSG – unterlaufen wird; das VwVG findet in diesen Fällen nur soweit Anwendung, als dies das Spezialgesetz vorsieht.
38 Massgeblich sind das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, BBl 2012 8237 [Referendumsvorlage]), die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, das Betrugsbekämpfungsabkommen mit der EU und ihren Mitgliedstaaten und der neue Art. 75a MwStG. Diese Bestimmung wird mit dem Steueramtshilfegesetz, das am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist, eingeführt und hat folgenden Wortlaut: «1 Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 2 Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a–115i ZG.»
39 Siehe dazu BGE 127 II 323 E. 3a/bb; allerdings greift das Bundesgericht für die Frage, was als «kundenbezogene» Information zu gelten hat, auf die Schutzzwecke von Art. 6 und 48 VwVG zurück; BGE a.a.O. E. 3b/bb.