Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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Ähnliches gilt zweitens für das DSG: Wo das Spezialgesetz den datenschutzrechtlichen Anliegen bereits ausreichend Rechnung trägt, ist ein Rückgriff auf das DSG nicht nötig40.
Drittens kann das VwVG seinerseits spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten. Dies ist etwa für die sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Fall, für die Artikel 3 Buchstabe dbis VwVG die Regelungen des ATSG vorbehält. Gleiches trifft für das DSG zu: Ausnahmen vom Geltungsbereich des DSG, wie sie gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSG für hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren vorgesehen sind, bleiben bestehen.
Art. 6 Beratung und Koordination
Wir schlagen vor, das Bundesamt für Justiz mit Beratungs- und Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zu betrauen. Diese Funktion erfasst sowohl die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit wie auch die Aspekte des Schutzes der schweizerischen Souveränität. Mit dieser Bestimmung wird einem wiederholt geäusserten Wunsch der interdepartementalen Arbeitsgruppe Rechnung getragen, die unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz Überlegungen zur Tragweite von Artikel 271 StGB angestellt hat. Die betroffenen Stellen sind sich bisweilen nicht im Klaren darüber, ob eine Bewilligung erteilt werden muss, weshalb das Bedürfnis nach einer Koordinations- und Beratungsstelle geäussert wurde.
2. Abschnitt: Allgemeine Regeln über die internationale Zusammenarbeit
Art. 7 Grundsätze
Artikel 6 formuliert die drei zentralen Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit, die für alle Rechtsgebiete und für alle verfahrensrechtlichen und materiellen Aspekte gelten soll: Kooperationsbereitschaft der schweizerischen Behörden (Absatz 1), kein Rechtsanspruch auf Zusammenarbeit (Absatz 2) und Nichtanfechtbarkeit des Entscheids einer schweizerischen Behörde, ein Zusammenarbeitsersuchen an das Ausland zu richten (Absatz 3).
Abs. 1
Artikel 7 Absatz 1 stellt eine entscheidende Neuerung gegenüber dem geltenden Recht dar. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass schweizerische Behörden mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen zusammenarbeiten dürfen. Es hat sich gezeigt, dass sich einzelne Gesetze ausdrücklich zur Frage äussern, ob eine bestimmte Stelle der Bundesverwaltung internationale
40 Das Bundesgericht hat dies beispielsweise für Art. 38 BEHG angenommen; siehe BGE
126 II 126 E. 5b: «Der Gesetzgeber kann aber gewissen im Datenschutzgesetz vorgesehenen Prinzipien, Grundsätzen oder Ansprüchen bereits beim Erlass der spezialgesetzlichen Regelung derart Rechnung tragen, dass einzelnen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes daneben (materiell) keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (…). Für eine eigenständige Anwendung von Art. 6 DSG verbleibt deshalb bei der börsengesetzlichen Amtshilfe grundsätzlich kein Raum. Art. 38 BEHG enthält insofern eine spezifische Datenschutzregelung, welche dem Datenschutzgesetz vorgeht.» Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Praxis; siehe BVGE 2010/26 E. 5.5.2.