Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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Aufgaben wahrnehmen darf und mit ausländischen Partnereinrichtungen zusammenarbeiten darf. In anderen Bereichen fehlen solche Festlegungen, obschon der fragliche Sachbereich durchaus stark international geprägt und geregelt ist41. Mit Artikel 7 Absatz 1 erhalten alle Behörden, die in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fallen, die gesetzliche Grundlage, um mit dem Ausland zusammenarbeiten zu dürfen.
Diese Bestimmung stellt aber nicht nur die Ermächtigung zur Zusammenarbeit dar, sondern klärt auch die Frage, wie zusammengearbeitet werden darf: Mindestens in den in diesem Gesetz vorgesehenen Formen (Art. 9 ff.) und Verfahren (Art. 12 ff.) dürfen schweizerische Behörden in jedem Fall mit dem Ausland zusammenarbeiten, wenn die Voraussetzungen von Artikel 8 erfüllt sind – und zwar auch dann, wenn sich das für sie massgebliche Spezialgesetz zur Zusammenarbeit mit dem Ausland nicht äussert. Selbstverständlich gilt aber auch hier der Vorrang von Spezialbestimmungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes: Spezialgesetze dürfen demnach – unter der Bedingung von Artikel 4 Absatz 2 – zusätzliche und andere Formen der Zusammenarbeit vorsehen und das Verfahren sachbereichsspezifisch gestalten.
Abs. 2
Obschon mit dem Gesetz die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft der schweizerischen Behörden gesetzlich bestätigt wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Schweiz mit dem Ausland zusammenarbeiten muss. Noch viel weniger kann es angehen, dass eine ausländische Behörde auf der Grundlage dieses Gesetzes verlangen könnte, dass eine schweizerische Behörde ihr eine bestimmte (Amtshilfe-) Leistung zu erbringen hätte. Aus diesem Grund sieht der der Strafrechtshilfe entlehnte42 Absatz 2 vor, dass weder ausländische Behörden noch Private einen gesetzlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass die Schweiz Verwaltungszusammenarbeit anbietet oder leistet.
Abs. 3
Es gehört zu den Aufgaben der sachlich zuständigen schweizerischen Behörde zu entscheiden, ob sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit einer ausländischen Behörde beanspruchen will. Hat sich die schweizerische Behörde aber entschieden, das Ausland um Zusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes zu ersuchen, dann kann es gegen diesen Entscheid auch kein Rechtsmittel geben. Der vorliegende Absatz ist stark von der Regelung inspiriert, die sich in der Rechtshilfe in Strafsachen etabliert hat und die aus den gleichen Überlegungen im Steueramtshilfegesetz verankert ist43. Diese Regelung kann auch als tragendes Prinzip für die anderen Formen der Zusammenarbeit gelten.
41 Auffällig ist dies etwa beim FINMAG und beim RAG: Art. 6 Abs. 2 FINMAG sieht vor, dass die FINMA die internationalen Aufgaben wahrnimmt, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen. Für die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, die vergleichbare Aufgaben wahrnimmt und deren Sachgebiet im gleichen Masse internationalisiert ist, fehlt eine solche gesetzliche Anordnung.
42 Art. 1 Abs. 4 IRSG (SR 351.1).
43 Art. 22 Abs. 4 StAhiG.