Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Art. 9 Formen der Zusammenarbeit

Artikel 9 fasst all jene Formen der Zusammenarbeit zusammen, die den schweizerischen Behörden grundsätzlich offen stehen sollen. Dieser Katalog reagiert auf die vordringlichsten Bedürfnisse, welche die verschiedenen Dienststellen der Bundesverwaltung im Rahmen früherer Abklärungen des Bundesamtes für Justiz manifestiert haben. Artikel 9 schafft die formell-gesetzliche Grundlage für eine internationale Zusammenarbeit in all jenen Sachgebieten, in denen heute spezialgesetzliche Regelungen fehlen. Alle vom Gesetz erfassten Behörden können somit mindestens in den hier vorgesehenen Formen mit dem Ausland zusammenarbeiten. Demnach sollen frei verfügbare Informationen ausgetauscht werden können und die Behörden sollen mit ihren ausländischen Partnerinstitutionen Verfahren koordinieren und gemeinsame Einrichtungen54 schaffen können, die dem Erfahrungs- und Wissensaustausch dienen. Auch wenn Informationen in der Schweiz frei verfügbar sind, kann eine ausländische Behörde auf die Unterstützung der schweizerischen Behörden angewiesen sein55, weil sie mit den verfügbaren Informationsangeboten nicht vertraut ist oder weil sie Übersetzungshilfen benötigt. Was die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten (Bst. a) betrifft, so wird mit dem Gesetz die formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, wie sie von Artikel 19 DSG in Verbindung mit Artikel 17 DSG verlangt wird. Darüber hinaus bleibt aber Artikel 6 DSG beachtlich, wonach die Datenbekanntgabe unzulässig ist, wenn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person schwer beeinträchtigt würden56. Verfügt der ausländische Staat über keine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, so müssen die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 DSG erfüllt sein, damit die Datenbekanntgabe zulässig ist. Weiter sollen eigene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden können. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn Mitarbeiter einer schweizerischen Behörde an eine ausländische Instanz abdetachiert werden oder wenn logistische oder Informatik-Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird. Eine weitere Form der Zusammenarbeit ist die Unterstützung bei der Abklärung von Sachverhalten (Bst. f). Damit sind nicht verfahrensförmige Hilfen gemeint, die der ersuchenden Behörde die konkrete Verfahrensgestaltung erleichtern sollen. Förmliche Beweiserhebungen oder andere Massnahmen zur Erlangung von gerichtsverwertbaren Beweismitteln sind aber nicht erfasst; für diese sind die detaillierten spezialgesetzlichen Ermächtigungen nötig, wie sie insbesondere in der Rechtshilfe in Straf-, Zivil- und Handelssachen vorgesehen sind. Solche Sach- und Dienstleistungen werden in der Regel kostenpflichtig erfolgen, weil die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 wahrscheinlich meistens erfüllt sein werden.

54 Als solche Einrichtungen können etwa permanente Informationsplattformen oder Expertentreffen gelten, aber auch institutionalisierte Gremien ohne Völkerrechtspersönlichkeit wie etwa das Basel Committee on Banking Supervision, das International Forum of Independent Audit Regulators wie auch Colleges of Supervisors für international tätige Grossunternehmen.

55 Zum Beispiel die Ermittlung der Identität von hinter IP-Adressen stehenden natürlichen oder juristischen Personen oder von Eigentümern von Postfachadressen (siehe dazu auch Art. 22 UWG).

56 Siehe dazu die Erläuterungen auf der Webpage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB): http://www.edoeb.admin.ch/themen/00794/00827/index.html?lang=de