Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Art. 10 Zustellungen amtlicher Dokumente

In der Praxis stellt die Frage, wie amtliche Dokumente an Empfänger im Ausland zugestellt werden dürfen bzw. wie im spiegelbildlichen Fall eine ausländische Behörde Schriftstücke an Empfänger in der Schweiz zustellen darf, ein besonderes Problem der internationalen Zusammenarbeit dar57. Das Bundesverwaltungsgericht hat die geltende Rechtslage wie folgt beschrieben: « En effet, la notification d'un acte officiel susceptible de déployer des effets juridiques (par opposition à un acte au contenu purement informatif) constitue un acte de puissance publique dont l'exécution incombe aux autorités locales (…). C'est pourquoi lorsque la signification doit intervenir à l'étranger, il convient de procéder par la voie diplomatique ou consulaire à moins qu'une convention internationale ne prévoie expressément le contraire (…). La notification directe, à l'étranger, par la poste est un acte d'autorité publique sur territoire étranger. Une autorité judiciaire ou un organisme de l'Etat d'envoi ne peut y procéder qu'avec le consentement de l'Etat de destination. La signification irrégulière d'un acte judiciaire est dépourvue d'effet. »58 Diese Rechtsauffassung fusst auf der Vorstellung, dass die Zustellung amtlicher Dokumente auf fremdem Hoheitsgebiet einen Eingriff in die staatliche Souveränität darstellt. Angesichts des regen Schriftverkehrs mit dem Ausland59 und dem Bedürfnis nach rascher Kommunikation erweist sich der diplomatische Weg als schwerfällig. In vielen Sachbereichen hat der Souveränitätsvorbehalt seine Bedeutung eingebüsst und es sprechen keine gewichtigen Gründe mehr dafür, die Zustellungswege unbedingt und in allen Fällen über den diplomatischen Verkehr laufen zu lassen. Aus diesen Überlegungen nimmt das Gesetz eine neue Weichenstellung vor.

Abs. 1

Das Gesetz knüpft zwar an die bisherige Gerichts- und Behördenpraxis an, hält aber ausdrücklich fest, dass amtliche Dokumente grundsätzlich direkt zugestellt werden dürfen. Der Begriff der amtlichen Dokumente ist bewusst offen und weit gefasst; er meint sowohl Urteile und (Zwischen-)Verfügungen, aber auch andere rechtswirksame Schriftstücke von Gerichten und Behörden wie z. B. Rechtsauskünfte; ausgenommen werden kann davon allenfalls die einfache Behördenkorrespondenz, wie sie etwa kurze Empfangsbestätigungen o. dgl. darstellen. Als direkte Zustellung gilt jede – meistens postalische – Zustellung ohne dass eine schweizerische Behörde dazwischen geschaltet wäre. Die diplomatische Zustellung, die über eine inländische Behörde läuft, welche die diplomatische Mission im Ausland mit der Übermittlung beauftragt, die ihrerseits das Schriftstück an die sachlich zuständige Behörde im Ausland übermittelt, soll dort die Regel sein, wo empfindliche oder schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsposition der Empfängerin oder des Empfängers drohen. Wann ein Eingriff droht, der derart gravierend ist, als dass dafür der diplomatische Weg zu beschreiten sein wird, wird in jedem Sachbereich einzeln und kasuistisch zu bewer-

57 Siehe dazu Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 14. März 2011, S. 43 f.

58 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2011, C-2343/2009, E.2.2.

59 Die Rechtshilfestatistik des Bundesamtes für Justiz weist für das Jahr 2011 in Verwaltungssachen 119 Zustellungsersuchen aus dem Ausland an die Schweiz aus; im gleichen Jahr sind 128 Zustellungsersuchen von schweizerischen Behörden an das Ausland gerichtet worden. Für die Strafrechtshilfe werden 345 Zustellungsersuchen an die Schweiz und

660 an das Ausland genannt; für das Zivilrecht etwas mehr als 400 Ersuchen an die Schweiz und über 1000 Ersuchen an das Ausland.