Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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zuweisen (wie z. B. in Artikel 27 Abs. 3 RAG), ist gilt diese Delegation als Berechtigung nach Artikel 16 dieses Gesetzes.
Art. 12 Aufgaben der ersuchten Behörde
Artikel 12 formuliert die Aufgaben, die der ersuchten schweizerischen Behörde obliegen.
Abs. 1
Als erstes wird die ersuchte schweizerische Behörde das Ersuchen um Zusammenarbeit dahingehend zu prüfen haben, ob ihm grundsätzlich entsprochen werden kann oder ob Gründe nach Artikel 8 Absatz 3 vorliegen, die einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Danach hat sie die erforderlichen Massnahmen anzuordnen und durchzuführen. Welche Massnahmen sie zur Erledigung eines ausländischen Ersuchens anordnen und durchsetzen darf, lässt sich nicht für alle Sachbereiche identisch regeln; vielmehr bleiben die bereichsspezifischen Gesetze anwendbar, die bestimmen, welche Massnahmen unter welchen Voraussetzungen und in welchen Verfahren ergriffen werden dürfen70. Zwangsmassnahmen sollen aber nur dann ergriffen werden dürfen, wenn dafür eine Grundlage in einem Bundesgesetz oder in einem Staatsvertrag existiert. Das vorliegende Gesetz liefert keine eigenständige Grundlage für Zwangsmassnahmen. In der Praxis weitgehend unbestritten ist, dass die verbindliche Anordnung zur Herausgabe von Informationen, die an ausländische Behörden weitergegeben werden sollen, nur in Verfügungsform geschehen kann und zudem nur dort zulässig ist, wo ein Bundesgesetz einer Behörde ausreichende Kontroll-, Überwachungs- oder Zutrittsrechte einräumt. Das Beschwerderecht gegen eine solche Verfügung steht im Rahmen von Artikel 48 VwVG auch Dritten zu.
Abs. 2
Aus der Rechtshilfe in Strafsachen und in Zivilsachen71 ist in Absatz 2 der Grundsatz übernommen worden, dass die schweizerische Behörde auch Verfahrensformen des ausländischen Rechts befolgen kann, wenn dies die ersuchende ausländische Behörde wünscht, weil die Verwertbarkeit der rechts- oder amtshilfeweise erlangten Beweise von der Beachtung bestimmter Form- oder Verfahrensvorgaben abhängig ist.
Abs. 3
Schliesslich klärt Absatz 3 eine Frage, die in der Praxis regelmässig zu Unsicherheiten geführt hat72: Eine Weitergabe von Informationen hat die ersuchte schweizerische Behörde immer dann zu verfügen, wenn die Betroffenen die Weitergabe ablehnen; diese Lösung entspricht der Regelung, wie sie das Steueramtshilfegesetz
70 So erlaubt beispielsweise Art. 4 Abs. 1 EmbG (SR 946.231) den Kontrollorganen, «die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen»; weiter dürfen sie belastendes Material sicherstellen und die Hilfe der Polizei und der Untersuchungsorgane der Zollverwaltung beanspruchen. Auch behördliche Marktüberwachungsmassnahmen, wie sie für den Heilmittelbereich etwa in Art. 58 HMG (SR 812.21) vorgesehen sind, zählen zu den Massnahmen, die in Art. 11 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes gemeint sind.
71 Siehe Art. 11a IPRG.
72 Siehe Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 14. März 2011, S. 38 ff.