Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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ten sein. Vorbehalten bleiben auch hier wiederum staatsvertragliche60 oder unilaterale Erleichterungen in Gesetzen oder im Verordnungsrecht61.

Abs. 2

Amtliche Dokumente, die direkt aus dem Ausland an eine Empfängerin oder einen Empfänger in der Schweiz zugestellt werden dürfen, sind nicht notwendigerweise in einer Amtssprache des Bundes verfasst oder von entsprechenden Übersetzungen begleitet62. Aus diesem Grund soll die Empfängerin oder der Empfänger die Annahme verweigern dürfen, wenn das fragliche Dokument in einer anderen Sprache verfasst ist. In einem solchen Fall ist das Dokument vom Bundesamt für Justiz an den ausländischen Absender zu retournieren, der aufgefordert wird, eine Übersetzung zu erstellen.

Abs. 3

Weiter will das Gesetz den schweizerischen Behörden ermöglichen, ausländischen Behörden bei Zustellungsproblemen behilflich zu sein. Unterstützung kann insbesondere durch Abklärungen von postalischen oder elektronischen Adressen oder durch Auskünfte darüber geleistet werden, ob und wie Zustellungen elektronisch vorgenommen werden dürfen.

Abs. 4

Schliesslich soll das Bundesamt für Justiz als Zentralstelle für Zustellungsfragen bezeichnet werden. Dies ist eine Folge des beantragten Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen Nr. 94 des Europarates. Für die einzelnen Einheiten der Bundesverwaltung kann es indessen wichtig sein zu wissen, dass Dokumente aus dem Ausland über das Bundesamt für Justiz an Empfänger im Inland zugestellt worden sind. Aus diesem Grund wird in Absatz 4 eine entsprechende Informationspflicht verankert, die dem Bundesamt für Justiz auferlegt wird.

Abs. 5

Der Bundesrat soll ermächtigt werden, völkerrechtliche Verträge über die Zustellung von amtlichen Dokumenten abzuschliessen. In solchen Verträgen können die sachbereichsspezifischen Modalitäten der Zustellung geregelt und die Zustellungswege verkürzt werden. Der Bundesrat soll auch auf dem Verordnungsweg Erleichterungen für die Zustellung aus dem Ausland in die Schweiz einführen dürfen.

Art. 11 Inspektionen

Amtshandlungen von ausländischen Behörden wie grenzüberschreitende Prüfungshandlungen («Vor-Ort-Kontrollen», «joint inspections») oder bestimmte Formen der polizeilichen Kooperation stellen eine etablierte Form der internationalen Zusammenarbeit dar. Zulässig sind diese aber nur aufgrund von gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigungen63 oder bei Vorliegen einer Bewilligung nach Artikel

60Siehe beispielsweise Art. 28bis des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich

(SR 0.672.934.91).

61 Siehe beispielsweise schon heute Art. 30 IRSV (SR 351.11).

62 Zu diesem Problem siehe den Notenwechsel vom 24. Januar/22. Februar 2012 zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem deutschen Bundesministerium der Justiz, BBl 2012 3527.

63 Siehe dazu THOMAS HOPF, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.) BSK Strafrecht 2, 2. A., Basel 2007, N 18 zu Art. 271.