Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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271 StGB64. Im Bundesrecht finden sich vor allem im Finanzmarktrecht65, aber auch im Aussenwirtschaftsrecht66 ausdrückliche Regelungen für solche Kooperationsformen. Eine erstmalige positivrechtliche Regelung erfolgte mit der Teilrevision des Bankengesetzes von 199967. Auch im Rahmen der Bilateralen II sind für die Finanzkontrolle Verfahren für Vor-Ort-Kontrollen mit ausländischen Behörden entwickelt und staatsvertraglich fixiert worden68; solche Vereinbarungen gelten als generell erteilte Bewilligung nach Artikel 271 StGB69. Artikel 11 regelt die Zulässigkeit solcher Prüfungshandlungen einheitlich für alle Sachbereiche des Bundesrechts. Selbstverständlich ist eine Bewilligung der ausländischen Behörde nur dort erforderlich, wo das ausländische Recht für Inspektionshandlungen schweizerischer Behörden überhaupt ein Bewilligungserfordernis kennt. Wo Spezialgesetze die Zustimmung für Inspektionen einer besonderen Dienststelle der Bundesverwaltung
64Zum Ganzen ausführlich Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1998 über die Revision
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, BBl 1998 3847, S. 3890 ff.
65Siehe beispielsweise Art. 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) oder Art. 43 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1)
66Siehe Art. 38 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditie-
rungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitäts-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AkkBV; SR 946.512).
67Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG), Änderung vom 22. April 1999,
AS 1999 2405. Der damals eingefügte Art. 23septies BankG wurde mit dem FINMAG aufgehoben; der Inhalt der früheren Regelung findet sich lediglich redaktionell optimiert in Art. 43 FINMAG wieder (siehe dazu die Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz;
FINMAG), BBl 2006 2829, S. 2887).
68Beispielhaft und illustrativ ist dafür die Regelung in Anhang IV, Art. 3 des Umweltab-
kommens Schweiz-EU, die sich in gleicher oder ähnlicher Form in anderen bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU findet: «1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen. 2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen. 3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt. 4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können. 5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.»
69«Die staatsvertraglich vereinbarten Bestimmungen von Anhang IV ersetzen das Bewilli-
gungsverfahren, wie es in Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für die betreffenden Amtshandlungen auf schweizerischem Gebiet vorgesehen ist; die gemäss StGB erforderliche Bewilligung für die Kontrollen durch die Gemeinschaftsorgane gilt somit als generell erteilt», (Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5965, S. 6049. Siehe für die Schengen-Weiterentwicklung BBl 2010 1665, S. 1685.