Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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entwickelt hat73. Wo die Behörde Informationen weitergeben darf, ohne die Betroffenen darüber informieren zu müssen (siehe Art. 13 Abs. 3), dort ist keine Verfügung nötig.

Art. 13 Information der betroffenen Personen

Weil, wie bereits erwähnt, behördliche Massnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Rechtsstellung von Privaten beeinträchtigen können, sind diese grundsätzlich über die sie betreffenden Ersuchen des Auslands zu informieren. Allerdings ist eine solche Information nur dann sachlich gerechtfertigt und rechtlich geboten, wenn die schweizerische Behörde dem ausländischen Ersuchen überhaupt entsprechen will; will sie dem ausländischen Ersuchen gar keine Folge geben – beispielsweise weil die Voraussetzungen für eine Ablehnung nach Artikel 8 Absatz 3 gegeben sind – müssen die Betroffen nicht informiert werden.

Mit der Information werden die Betroffenen in die Lage versetzt, von ihren Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Durch die Information wird die betroffene – natürliche oder juristische – Person in die Lage versetzt, der Weitergabe der Information an das Ausland zu opponieren und gegebenenfalls eine anfechtbare Verfügung nach Artikel 12 Absatz 3 zu verlangen.

Es ist allerdings unbestritten, dass in zahlreichen Sachgebieten eine vorgängige Information der Betroffenen weder nötig noch praktikabel ist. Beispielsweise im Sozialversicherungsrecht oder im Zollrecht – beides Gebiete, in denen es um eine grosse Zahl von Zusammenarbeitsvorgängen geht, die zudem häufig im Interesse der Betroffenen liegen – ist es rechtlich so geregelt, dass eine Information über ein ausländisches (Informations-)Ersuchen nicht erfolgen muss. Das Gesetz sieht daher zwei substantielle Ausnahmemöglichkeiten vor:

Erstens darf auf die vorgängige Information immer dann verzichtet werden, wenn diese den Zweck des Ersuchens um Zusammenarbeit vereiteln würde oder wenn der ausländischen Behörde die wirksame Aufgabenwahrnehmung verunmöglicht würde. In solchen Fällen müssen die betroffenen Personen nachträglich – also grundsätzlich unmittelbar nachdem die Information an das Ausland übermittelt worden sind – informiert werden. Sie können sich dann nachträglich gegen die Übermittlung zur Wehr setzen. Die nachträgliche Information darf zeitlich solange aufgeschoben werden, als das Risiko fortbesteht, dass der Zweck des ausländischen Verfahrens durch die Aufklärung der von der Informationsweitergabe betroffenen Person vereitelt werden könnte.

Zweitens darf die Unterrichtung der Betroffenen dann unterbleiben, wenn es um die Weitergabe von Informationen geht, die entweder allgemein zugänglich sind oder die im schweizerischen Recht auf begründetes Gesuch hin zugänglich sind. Letzteres ist insbesondere bei zahlreichen Registerinformationen der Fall. In dieser Konstellation ist kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben, das eine Verfügung bedingen und den Rechtsmittelweg eröffnen würde.

Art. 14 Rechte und Pflichten der betroffenen Personen

Grundsätzlich kann sich die schweizerische Behörde auch bei der Bearbeitung eines ausländischen Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit ohne Weiteres auf die

73 Siehe Art. 17 StAhiG.