Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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gesetzlichen Mitwirkungspflichten74 berufen, wie sie – neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach Artikel 13 VwVG – in zahlreichen Erlassen vorgesehen sind75 und die die Behörde verfügungsweise aktivieren kann. Fraglich kann aber sein, wie die Behörde die Missachtung der Mitwirkungspflichten sanktionieren darf bzw. ob und wie die Behörde die gewünschten, vom Betroffenen aber verweigerten Informationen zwangsweise beschaffen kann. Für die Sanktionierung stehen neben der allgemeinen Regelung von Artikel 292 StGB häufig die Bestrafung als Ordnungswidrigkeit zur Verfügung76. Ohne besondere spezialgesetzliche Regelung, wie sie etwa das Kartellgesetz für den Vollzug des Luftverkehrsabkommens mit der EU kennt77, kann kein weiter gehender Verwaltungszwang78 ausgeübt werden. Das vorliegende Gesetz sieht indessen keine eigenständigen und weiter gehenden Mitwirkungspflichten vor. Es sieht auch bewusst davon ab, die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflicht über die Möglichkeit von Artikel 292 StGB hinaus zu sanktionieren. Andererseits darf die schweizerische Behörde zu allen Möglichkeiten greifen, die ihr durch das massgebliche Spezialgesetz eingeräumt werden.
Der Mitwirkungspflicht können sich die betroffenen Personen entgegen stellen, wenn sie sich gegenüber schweizerischen Behörden auf einen Geheimnistatbestand berufen können, den das Bundesrecht schützt (Bst. a). Dazu gehören neben den strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnissen auch das Bankkundengeheimnis, die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 321a Absatz 4 OR, das Revisionsgeheimnis nach Artikel 730b Absatz 2 OR oder der medienrechtliche Quellenschutz nach Artikel 28a StGB. Dieser Verweigerungsgrund kann durch spezialgesetzliche Herausgabepflichten relativiert werden. Diese Herausgabepflichten müssen nicht spezifisch für die internationale Zusammenarbeit vorgesehen sein79.
Bst. b sieht weiter vor, dass die betroffenen Personen die Mitwirkung verweigern können, wenn sie das Recht, sich nicht selbst zu belasten , geltend machen können. Einer verfügungsweise angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten durch die Behörden können sie sich jedoch nicht widersetzen.
Art. 15 Kosten
Es entspricht gängiger Zusammenarbeitspraxis, dass jede Behörde ihre eigenen Kosten trägt. Die ersuchte Behörde hat also die Aufwendungen, die bei der Erfüllung eines ausländischen Ersuchens anfallen, aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Üblich ist es indessen auch, dass ausserordentliche Aufwendungen dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können. Das Gesetz klärt, unter welchen Voraussetzungen eine teilweise oder vollständige Kostenbeteiligung des Auslands möglich sein soll. Gegebenenfalls ist der ersuchenden Behörde schon vorgängig zu signalisieren, dass die Ausführung des Ersuchens erhebliche Kostenfolgen zeitigen wird, für die man eine Beteiligung erwartet.
74 Siehe Gutachten des BJ vom 31. Januar 2005 (VPB 70.46).
75 So etwa Art. 3 EmbG (SR 946.231), Art. 29 Abs. 1 FINMAG (SR 956.1), Art. 13 RAG (SR 221.302), aber auch – anders und offener – Art 58 Abs. 4 HMG (SR 812.21), Art. 17 RTVG (SR 784.40), Art. 19 BG Messwesen (SR 941.20), oder, der wohl typische Fall von Melde- und Auskunftspflichten, Art. 24 Abs. 2 Seilbahngesetz (SR 743.01).
76 So zum Beispiel Art. 127 Zollgesetz (ZG, SR 631.0).
77 Art. 42 und 42a Kartellgesetz (KG, SR 251).
78 Zum Verwaltungszwang siehe PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. A. S. 301.
79 Siehe beispielsweise Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 EmbG (SR 946.231).