Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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3. Abschnitt: Berechtigung zur Vornahme von Handlungen für eine ausländische Behörde
Art. 16 Grundsätze
Mit Artikel 16 des Gesetzesentwurfs soll eine Lücke des materiellen Rechts gefüllt werden. Nach Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)80 macht sich zwar strafbar, wer «auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen», und in Artikel 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) wird auch die Zuständigkeit für die Bewilligung solcher Handlungen geregelt. Eine materielle Bestimmung, in welcher der Grundsatz sowie die Bedingungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung festgelegt werden, fehlt jedoch.
Artikel 16 verankert diesen Grundsatz und erinnert daran, dass niemand ohne Berechtigung für eine ausländische Behörde Handlungen vornehmen darf, die einer Behörde zukommen (Abs. 1). Des Weiteren wird bestimmt, worauf die Berechtigung zur Vornahme von Handlungen für ausländische Behörden beruhen kann (Abs. 2). Sie kann auf einem Erlass (Gesetz oder Verordnung des Bundesrates) oder einem völkerrechtlichen Vertrag beruhen. Sie kann auch in Form einer Verfügung erteilt werden. Beruht die Berechtigung auf einem Erlass oder einem völkerrechtlichen Vertrag, so ist sie generell-abstrakt formuliert. Beruht sie auf einer Verfügung, so ist sie spezifisch formuliert und bezieht sich auf einen konkreten Fall. Gemäss Gesetzestext (Abs. 3) muss die Berechtigung auf einem Gesetz, einer Verordnung des Bundesrates oder einem völkerrechtlichen Vertrag beruhen, wenn zu erwarten oder aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass die Handlung sich mehrmals wiederholt. Bei der Ausarbeitung eines Erlasses, in dem eine internationale Zusammenarbeit vorgesehen ist, muss demnach berücksichtigt werden, ob für bestimmte Modalitäten der Zusammenarbeit eine Berechtigung nötig ist. Gegebenenfalls müsste in den betreffenden Erlass eine Norm dazu aufgenommen werden.
Der Ausdruck «sich mehrmals wiederholt» ist dabei nicht in einem zu engen Sinn auszulegen. Bei ein paar Einzelfällen kann also nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine wiederholte Handlung handelt. Eine generell-abstrakte Regelung ist nur dann gerechtfertigt, wenn abzusehen ist, dass die betreffende Handlung voraussichtlich regelmässig oder gar häufig vorgenommen wird. Absatz 3 ist ausserdem nicht so zu verstehen, dass eine Behörde nicht in Form von Verfügungen entscheiden darf, wenn eine generell-abstrakte Lösung vorzuziehen gewesen wäre. Es ist durchaus möglich, dass eine entsprechende Bestimmung nicht rechtzeitig vorgesehen wurde. In solchen Fällen muss die Behörde mittels Verfügungen reagieren können, bis die nötigen Gesetzesgrundlagen geschaffen worden sind. Mit Absatz 3 sollen die Behörden vor allem dazu bewogen werden, die Fälle vorauszusehen, in denen es einer generell-abstrakten Rechtsgrundlage bedarf. Sie sollen nicht daran gehindert werden, ihre Bewilligungen in Form von Verfügungen zu erteilen, wenn
80 Art. 271 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: «Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.»