Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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Art. 18 Handlungen, für die keine Berechtigung nötig ist
Diese Bestimmung ist das Gegenstück zu Artikel 17. Zur genaueren Bestimmung der in Artikel 17 verwendeten Begriffe enthält Artikel 18 eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, für die keine Berechtigung nötig ist. Buchstabe a betrifft insbesondere die Fälle, in denen mit den Schritten ausländischer Behörden keine Rechtsfolgen verbunden sind. Um einen Konflikt mit der schweizerischen Gesetzgebung zu vermeiden, müssen die ausländischen Behörden die um Auskunft gebetenen Personen jedoch darauf hinweisen, dass sie nicht gezwungen sind, Auskunft zu geben86. Zu Buchstabe a ist jedoch zu sagen, dass Artikel 17 Absatz 3 gilt, wenn die herausgegebenen Informationen Dritte betreffen. In dem Fall wäre also eine Berechtigung nötig.
Unter Buchstabe d fallen auch Kontrollen eines Käufers zur Überprüfung, ob die produzierte Ware tatsächlich seiner Bestellung entspricht. Es kann vorkommen, dass solche Kontrollen in einem fremden Staat durchgeführt werden, so z. B. bei sperrigen Gütern, die am besten vor der Lieferung überprüft werden. Zu bemerken bleibt aber, dass Buchstabe d Inspektionen durch ausländische Behörden nicht abdeckt.
Art. 19 Feststellungsverfügung
Anhand der Artikel 17 und 18 lässt sich womöglich nicht in allen Fällen bestimmen, ob eine Handlung von Artikel 271 StGB erfasst wird oder nicht. Für die betroffenen Personen muss jedoch Klarheit herrschen und sie müssen überprüfen können, ob die vorgesehene Handlung nach Artikel 271 StGB strafbar ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann die zuständige Behörde nach Artikel 19 des Gesetzesentwurfs um eine Feststellungsverfügung ersucht werden, mit der festgestellt wird, ob für eine bestimmte Handlung eine Berechtigung nötig ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden (konkret: die Bundesanwaltschaft) auf die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörden abstellen. Im Falle einer Anzeige wegen eines Verstosses gegen Artikel 271 StGB wird die Strafverfolgungsbehörde höchstens prüfen, ob eine rechtsgültige Bewilligung vorliegt. Ist dies der Fall, entfällt die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens. Liegt keine Bewilligung vor, wird die Strafverfolgungsbehörde untersuchen, wie die Verwaltungsbehörde die Bewilligungspflicht beurteilt hat. In der bisherigen Praxis hatte die Strafverfolgungsbehörde keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Art. 20 Nebenbestimmungen der Bewilligung
Eine Bewilligung ist grundsätzlich für einen konkreten Einzelfall und zugunsten einer genau bestimmten natürlichen oder juristischen Person zu erteilen; sie sollte nicht einer Gruppe zugunsten ihrer Mitglieder erteilt werden, weil der Kreis der Berechtigten damit nicht klar genug bestimmt ist. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Handlung wiederholt vorgenommen wird. Wenn aber zu erwarten ist, dass sich die Handlung mehrmals wiederholt, muss die Berechtigung gemäss der Grundsatzbestimmung aber auf einem Erlass (Gesetz oder Verordnung des Bundesrates) oder einem völkerrechtlichen Vertrag beruhen. Je nach Art der Handlung ist allerdings nur eine Bewilligung für einen Einzelfall erforderlich, z. B. wenn in einem bestimmten Verfahren Unterlagen beigebracht werden müssen.
86 VPB 1976.49 (40 II), S. 118.