Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Ergeben sich inhaltliche Beschränkungen nicht unmittelbar aus der Natur der bewilligten Handlung, muss die Bewilligung befristet und mit Bedingungen versehen werden.

Diese Bestimmung nimmt indirekt die im Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 30. Mai 2010 betreffend «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA» geäusserte Kritik auf, zu welcher die vom Eidgenössischen Finanzdepartement erteilte Bewilligung vom 7. November 2000 im Zusammenhang mit den Steuerrückbehaltsabkommen (Qualified Intermediary Witholding Agreement, QIA) Anlass gegeben hatte. Die auf Ersuchen der Schweizerischen Bankiervereinigung erteilte Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements berechtigte die mit der Anwendung des QIA befassten Personen, namentlich die Organe, Angestellten und Vertreter von Banken und Effektenhändler, die gemäss dem QIA vorgesehenen Handlungen zu vollziehen, insbesondere die Vornahme von Quellensteuerabzügen nach amerikanischem Recht, die Abgabe von Informationen zu deren Vornahme an Dritten und die Durchführung von Kontrollen über diese Tätigkeiten. Die so formulierte Bewilligung war genereller Art, da sie einen Kreis von unbestimmten Personen dazu berechtigte, die gemäss QIA vorgesehenen Handlungen vorzunehmen. Wäre die Bewilligung im Übrigen dem ersuchenden Organ, der Schweizerischen Bankiervereinigung, erteilt worden, wäre diese für die Institute bestimmt gewesen, die mit der amerikanischen Steuerbehörde ein QIA abschliessen mussten. Die vom EFD am 7. November 2000 erteilte Bewilligung war weder befristet noch mit Bedingungen versehen. Das Fehlen jeglicher Beschränkungen wurde von den Geschäftsprüfungskommissionen bemängelt. Gemäss der Regelung im vorliegenden Entwurf hätte die Berechtigung in diesem Fall nicht mit einer Einzelverfügung geregelt werden dürfen, da mit der Bewilligung eine unbeschränkte Zahl von Fällen geregelt werden sollte.

Ganz allgemein fordert diese Bestimmung die Bewilligungsbehörden auf, Bewilligungen mit den erforderlichen Auflagen zu versehen und die zeitliche Gültigkeit zu begrenzen.

Art. 21 Zuständige Behörden

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeiten für die Erteilung von Bewilligungen. Dazu werden Artikel 31 Absätze 1 – 3 RVOV übernommen. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, alle auf Artikel 271 StGB gestützten Bestimmungen zur Erteilung von Bewilligungen im gleichen Erlass zusammenzuführen. Dementsprechend wird der Bundesrat Artikel 31 Absätze 1 – 3 RVOV aufheben müssen. Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Bewilligungen werden an sich nicht in Frage gestellt. Das bestehende Regime scheint sich bewährt zu haben und wurde anlässlich der Gespräche in der oben genannten interdepartementalen Arbeitsgruppe nicht angezweifelt. Die Departemente und die Bundeskanzlei sind zuständig für Entscheidungen in ihrem Bereich (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen an Gruppen, Bundesämter oder andere Verwaltungseinheiten (z. B. die durch Spezialgesetze eingesetzten Aufsichtsbehörden) delegieren. Die Departemente hingegen können diese Zuständigkeit nicht delegieren. Dies betrifft jedoch lediglich die Entscheidungskompetenz; die Delegation der Zeichnungsbefugnis ist durchaus möglich. Gemäss Entwurf sind Fälle von grosser Bedeutung, sei es politischer oder anderer Natur, dem Bundesrat zu unterbreiten. Zum besseren Verständnis, was darunter zu verstehen ist, und zur Erleichterung der Anwendung dieser Bestimmung enthält Absatz 3 eine nicht abschliessende Aufzäh-