Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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lung der Fälle von grosser Bedeutung. Es obliegt gegebenenfalls dem betreffenden Departement oder der Bundeskanzlei zu bestimmen, ob ein bestimmter Fall von grosser Bedeutung ist. Wenn dies zweifelhaft ist, muss nach Absatz 2 zweiter Satz das Bundesamt für Justiz konsultiert werden. Das Bundesamt für Justiz wird die Frage beurteilen und je nachdem empfehlen, den Fall dem Bundesrat zu unterbreiten. Nach Artikel 24 des Gesetzesentwurfs müssen dem Bundesamt für Justiz alle Verfügungen mitgeteilt werden. Damit hat es den Überblick über die erteilten Bewilligungen. In der Regel sollte ein Fall bei Zweifeln dem Bundesrat unterbreitet werden. Betrifft ein Fall die Grundsätze der Zusammenarbeit in Steuerfragen, so muss gemäss Entwurf das Eidgenössische Finanzdepartement konsultiert werden. In Fällen, die die Aussenpolitik der Schweiz zu beeinträchtigen drohen, ist das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zu konsultieren. Dieses verfügt über die nötigen Anhaltspunkte zur Beurteilung, ob ein Fall die Aussenpolitik der Schweiz zu beeinträchtigen droht.
Gemäss dem vorgesehenen Konzept müssen also die Behörden bestimmen, ob ein Fall von grosser Bedeutung vorliegt; die gesuchstellenden Personen haben dagegen keinen Anspruch darauf, dass ihr Gesuch vom Bundesrat anstelle eines Departements behandelt wird.
Art. 22 Bewilligungskriterien
Der Zweck von Artikel 271 Ziffer 1 StGB besteht darin, Verletzungen der schweizerischen Souveränität zu bestrafen. Ist die betreffende Handlung bewilligt, so ist Artikel 271 Ziffer 1 StGB nicht anwendbar und die handelnde Person macht sich nicht strafbar. Bei der Erteilung von Bewilligungen wird eine Interessenabwägung vorgenommen. Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung verankert den Grundsatz der Interessenabwägung und führt die zu berücksichtigenden Interessen auf. In Absatz 2 wird festgelegt, in welchen Fällen die Bewilligung im Allgemeinen zu verweigern ist. Die zuständige Behörde muss dabei beurteilen, welche Folgen die Erteilung einer Bewilligung für die schweizerische Rechtsordnung hat, und prüfen, ob die Erteilung zu einer Verletzung der schweizerischen Souveränität führen könnte. Zur Erleichterung der Aufgabe der Behörde führt der Gesetzesentwurf Kriterien auf, welche bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Aufgelistet werden Beispiele von öffentlichem Interesse (Abs. 1 Bst. a) sowie von privatem Interesse (Abs. 1 Bst. b). Die staatlichen Behörden können an einer effizienten Zusammenarbeit mit dem Ausland und an der Einhaltung staatsvertraglicher Verpflichtungen interessiert sein und daher ein bestimmtes Verhalten erlauben wollen. Auch kann es aus volkswirtschaftlichen Gründen nötig werden, einem Privaten die Zusammenarbeit mit dem Ausland zu erlauben, weil ihm und seiner Branche aufgrund der Kooperationsverweigerung erhebliche und dauerhafte Wettbewerbsnachteile drohen. Der Private wiederum kann auf eine Erlaubnis angewiesen sein, um sich in einem ausländischen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wirksam verteidigen und dort seine Rechte wahrnehmen zu können. Andererseits kann ihm aber auch an einer Verweigerung der Bewilligung gelegen sein, um der ausländischen Behörde nicht firmeninterne Informationen oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben zu müssen. Die gemäss Artikel 21 zuständigen Behörden haben alle auf dem Spiel stehenden Interessen zu ermitteln und zu gewichten und dem Schutzgut von Artikel 271 StGB – der Schutz der staatlichen Souveränität – gegenüberzustellen.
Der Schutz privater Interessen soll eine Teillösung für das Bedürfnis der Unternehmensjuristinnen und -juristen nach Schutz ihrer Dokumente und Korrespondenz