Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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sein. Diesbezüglich wurde im Bericht des Bundesrates vom 4. Juni 2010 zur Abschreibung der Motion 07.3281 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats87 darauf hingewiesen, dass die Nichtgewährung bzw. Nichtanerkennung des «attorney-client privilege» für Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen schweizerischer Unternehmen vor US-Zivilgerichten nur einen Teil eines weiteren zwischenstaatlichen Problems darstelle. Dieses bestehe darin, dass durch unilaterale rechtliche Massnahmen ausländischer Staaten die Souveränität der Schweiz verletzt werden könne. Die Verweigerung einer Bewilligung aufgrund überwiegender privater Interessen (wie die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 321a OR) könnte gegebenenfalls zum Schutz der Tätigkeiten bestimmter Berufsgruppen eingesetzt werden, namentlich zum Schutz der Unternehmensjuristinnen und -juristen. Der Entscheid, ob eine Verweigerung der Bewilligung aufgrund überwiegender Interessen gerechtfertigt ist, wird dabei der verfügenden Behörde obliegen.
Art. 23 Gebühren
In den bisherigen Verfügungen wurden die Gebühren auf Basis verschiedenster Gesetzesgrundlagen erhoben. So wurde z. B. die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) oder die Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) als Gesetzesgrundlage herangezogen. Die Gebühren für Verfügungen gleicher Art sind jedoch nach einheitlichen Grundsätzen zu erheben. Gemäss der vorliegenden Bestimmung regelt der Bundesrat die Gebühren, was ihn aber nicht dazu verpflichtet, eine neue Regelung zu schaffen. Er kann auch auf eine bestehende Regelung verweisen. Wichtig ist einzig, dass eine einheitliche Gebührenregelung angewendet wird, und nicht, wie offenbar bisher geschehen, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Regelungen. Für die Feststellungsverfügungen nach Artikel 19 des Gesetzesentwurfs werden keine Gebühren erhoben.
Art. 24 Mitteilung der Verfügungen
Zu den Stellen, welchen die Verfügungen systematisch mitgeteilt werden müssen, gehört selbstverständlich das Bundesamt für Justiz. Dies, damit es den Überblick hat und so seine Koordinations- und Beratungsfunktion wahrnehmen kann.
4. Abschnitt: Weitere Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität
Art. 25
Mit dieser Bestimmung werden die Massnahmen, die der Bundesrat bereits heute gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 BV ergreifen kann, auf Gesetzesstufe übernommen. Gemäss diesen Verfassungsbestimmungen ergreift der Bundesrat Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit sowie der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
Die auf Grundlage von Artikel 184 Absatz 3 BV ergriffenen Massnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
87 BBl 2010 4099.