Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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das Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10) mit neuen Bestimmungen ergänzt werden. Die Bestimmungen regeln vor allem die Ausübung der Kompetenzen durch den Bundesrat, d. h. die Geltungsdauer der ergriffenen Massnahmen und die Informationen, welche der Bundesrat dem zuständigen Organ der Bundesversammlung (im vorliegenden Fall der Finanzdelegation) spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss liefern muss.
Die neuen Bestimmungen des RVOG sind anwendbar, wenn der Bundesrat sich beim Ergreifen von Massnahmen unmittelbar auf die Verfassung stützt. Wird der Bundesrat jedoch per Gesetz unmittelbar von der Bundesversammlung beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, so verzichtet diese selbstverständlich auf die Anwendung der Vorbehalte nach den Artikeln 7c bis 7e RVOG.
Die vorliegende Bestimmung übernimmt im Wesentlichen folgende Funktionen: Sie nennt erstens eine nicht abschliessende Reihe von Massnahmen, die der Bundesrat bei einer Verletzung der Souveränität ergreifen kann, und zeigt zweitens, ebenfalls nicht abschliessend, in welcher Form die Souveränität verletzt werden kann. Es fällt auf, dass die verschiedenen Formen von Souveränitätsverletzungen zurzeit vor allem auf den extraterritorialen Folgen der Rechtsordnungen oder Massnahmen ausländischer Staaten gründen. Dafür gibt es einige aktuelle Beispiele, und zum heutigen Zeitpunkt lassen sich solche Souveränitätsverletzungen nicht mehr als ausserordentliches oder unvorhersehbares Phänomen bezeichnen93. Es ist vielmehr absehbar, dass sich das Phänomen noch verstärkt. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, hier Recht zu setzen und die möglichen Massnahmen aufzulisten. Die Liste ist nicht abschliessend, damit die nötige Flexibilität für situationsgerechte und verhältnismässige Massnahmen bewahrt werden kann. Zu erwähnen ist, dass die Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe e (besondere staatliche Beaufsichtigung einzelner Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens) von der FINMA vorgeschlagen wurde. Direkten Anstoss dazu haben die Turbulenzen der letzten Jahre in der Finanz- und insbesondere der Bankenwelt gegeben. Der Finma geht es darum, Massnahmen ergreifen zu können, vergleichbar denjenigen, die im Rahmen der Sanierung von Banken vorgesehen sind (Art. 28 – 32 des Bankengesetzes, SR 952.0).
Die Auswahl der Massnahmen, mit denen Souveränitätsbedrohungen begegnet werden soll und die nun gesetzlich geregelt werden, orientiert sich an den Ereignissen der jüngsten Vergangenheit. So wurde erwogen, die Herausgabe oder Weitergabe von unternehmseigenen Dokumenten und Unterlagen an ausländische Instanzen zu verhindern und diese sicherungshalber zu blockieren. Wenn das Gesetz hier von «Dokumenten» spricht, dann sind damit Datenträger gemeint, was sowohl Papierunterlagen wie elektronische Daten unabhängig vom Trägersubstrat umfasst. Anlässlich der US-amerikanischen Amtshilfeersuchen im Falle der UBS hatte sich aber auch gezeigt, dass eine zweifelsfreie gesetzliche Grundlage dafür nützlich wäre, die Weitergabe von solchen Dokumenten ausdrücklich anzuordnen – und zwar auch dann, wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie namentlich das Bankkundengeheimnis einer solchen Weitergabe entgegenstehen würden. Der Bundesrat soll mit
93 Ein neueres Beispiel dafür sind die einseitigen Massnahmen, welche die USamerikanischen Behörden gegenüber den Schweizer Banken ergriffen oder zu ergreifen gedroht haben, etwa im Fall UBS oder gegenüber verschiedenen anderen Banken. Durch die einseitigen Massnahmen sehen sich Behörden und Private mit den Anforderungen zweier gegensätzlicher Rechtsordnungen konfrontiert. Beachten sie die eine, so missachten sie die andere. Das schweizerische Recht muss Lösungen für solche Fälle bieten.