Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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der neuen Gesetzesbestimmung die Möglichkeit erhalten, rasch reagieren zu können und die erforderlichen Detailanordnungen – z. B. Form und Kommunikationswege der Datenweitergabe, allfällige Anonymisierungen oder andere Beschränkungen der Zugänglichkeit oder Verwertbarkeit – zu treffen. Die Kompetenzen, die ihm aufgrund von Artikel 184 Absatz 3 BV zustehen, bleiben damit grundsätzlich unberührt, doch wird – wie dies etwa auch im Embargorecht der Fall ist – er zukünftig besonders begründen müssen, wenn er sich nicht auf die gesetzliche Ermächtigung stützen kann, sondern auf seine verfassungsunmittelbaren Kompetenzen berufen will.

5. Abschnitt : Rechtsmittel

Art. 26

In dieser Bestimmung wird darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsmittel nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richten. Zu diesen Bestimmungen gehören insbesondere die Regelungen des VGG und des BGG über die sachliche Zuständigkeit und über die Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts.

Abs. 1

Nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege können Verfügungen der Bundesverwaltung, die sich auf das vorliegende Gesetz stützen, grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Nicht zulässig ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, wenn eine Verfügung das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes oder der übrigen auswärtigen Angelegenheiten betrifft; es sei denn, das Völkerrecht garantiere einen Anspruch auf eine nationale gerichtliche Beurteilung (Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG). Diese Ausnahme wird aber eng interpretiert; sie kommt nur zum Tragen, wenn die konkrete Verfügung tatsächlich vorwiegend auf politischen Abwägungen beruht (BGE 137 I 371 E. 1.2). Verfügungen im Bereich der Amts- und Rechtshilfe können in den allermeisten Fällen nicht dieser Ausnahmekategorie zugeordnet werden. Sie werden vielmehr nach rechtlichen Kriterien getroffen und können daher von einem Gericht überprüft werden.

Verfügungen, die beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, können normalerweise nicht vom Bundesrat getroffen werden (vgl. Art. 47 Abs. 6 RVOG). Um für den Bereich des vorliegenden Gesetzesentwurfs trotzdem erstinstanzliche Bundesratsentscheide zu ermöglichen, soll die Bestimmung über die Vorinstanzen im Verwaltungsgerichtsgesetz ergänzt werden (vgl. die neue Ziff. 6 von Art. 33 Bst. b VGG).

Da im Anwendungsbereich des neuen Gesetzes regelmässig rasches Handeln geboten ist und die schweizerischen Behörden nur dann mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten werden, wenn diese in den eigenen Verfahren einen ausreichenden Rechtsschutz gewährleisten (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. b), sieht der Entwurf vor, die Beschwerde an das Bundesgericht auszuschliessen (vgl. den neuen Art. 83 Bst. abis BGG). Das Bundesverwaltungsgericht wird somit letztinstanzlich urteilen. Die gleiche Beschränkung des Instanzenzuges gilt in der Regel bei der internationalen Amtshilfe (vgl. Art. 83 Bst. h BGG).