Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Abs. 2

Das geltende Recht sieht vor, dass Verfügungen auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten gerichtlich nicht überprüft werden können, ausser das Völkerrecht sieht einen entsprechenden Anspruch vor (Art. 32 lit. a VGG). Verfügungen, welche die Departemente und der Bundesrat nach dem 3. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes ergreifen können, stellen aussenpolitische Massnahmen dar. Um Unklarheiten zu vermeiden, sieht Absatz 2 vor, dass die Entscheidungen des Bundesrates nach diesen beiden Abschnitten endgültig sind und höchstens vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, soweit ein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen verschiedene Bestimmungen in Bundesgesetzen ergänzt werden. Die Bundesämter wurden ebenfalls aufgefordert, in ihrem Bereich eine Bestandesaufnahme der Bestimmungen zu machen, die sie in Anlehnung an den vorliegenden Entwurf ändern möchten. Insbesondere die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weshalb im Anhang eine Teilrevision des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG, SR 221.302) figuriert. Siehe unten die Erläuterungen zu den betreffenden Bestimmungen (Erläuterungen zum Anhang).

Art. 28 Übergangsbestimmung

Die zuständigen Behörden haben zahlreiche Bewilligungen für die Vornahme von Handlungen, die einer Behörde zukommen, nach bisherigem Recht erteilt. Die Bewilligungen sind nicht unbedingt zeitlich befristet. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es jedoch angezeigt, die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligungen durch eine Übergangsbestimmung auf fünf Jahre zu beschränken. Die vorgesehene Dauer ist lang genug, damit die Einzelbewilligungen gegebenenfalls und bei Bedarf in Gesetzesnormen umgewandelt oder in einen völkerrechtlichen Vertrag übertragen werden können.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

Als Bundesgesetz untersteht der vorliegende Erlass dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung. Da das Gesetz noch eine Anpassung der verwaltungsinternen Abläufe nach sich ziehen wird, soll der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmen können.

Anhang (Art. 27) Änderung bisherigen Rechts

Änderung VwVG

Wie den Erläuterungen zu Artikel 10 zu entnehmen ist, will das vorliegende Gesetz die Zustellung von amtlichen Schriftstücken aus dem Ausland in die Schweiz und aus der Schweiz an Empfänger im Ausland vereinfachen. Dazu ist eine Änderung von Artikel 11b VwVG nötig.