Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 13 Seiten

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kommt. Damit können sowohl der Private wie auch die Behörden ihre Entscheide in Kenntnis der möglichen Implikationen fällen.

3.4 Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a)

Mit Blick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung kann es sinnvoll sein, von den vorgeschlagenen Lockerungen nur beschränkt Gebrauch zu machen. Der neu vorgeschlagene Artikel 16abis RPG soll deshalb in den Katalog des bestehenden Artikels 27a RPG aufgenommen werden. Gleich wie bei der inneren Aufstockung (Art. 16a Abs. 2), den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Art. 24b), den besitzstandsgeschützten Bauten (Art. 24c Abs. 2), der landwirtschaftsfremden Wohnnutzung, der hobbymässigen Tierhaltung und den schützenswerten Bauten und Anlagen (Art. 24d) erhalten die Kantone damit die Möglichkeit, auf dem Wege der Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu erlassen.

Die hobbymässige Tierhaltung wird bisher in Artikel 24d RPG geregelt. Diese Bestimmung figuriert im Katalog von Artikel 27a RPG. Neu wird vorgeschlagen, die Hobbytierhaltung in einem eigenständigen Artikel (Art. 24e RPG) zu regeln. Um nicht hinter das geltende Recht zurückzufallen, ist die Aufzählung in Artikel 27a RPG mit Artikel 24e RPG zu ergänzen.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Wie jede neue gesetzliche Regelung führt auch die vorliegende Revision in einer Einführungsphase zu tendenziell höherer Belastung – sowohl bei den mit dem Vollzug betrauten Behörden als auch bei der zuständigen Fachstelle des Bundes als Aufsichtsbehörde. Je dichter aufeinander sich solche Revisionen folgen, desto stärker fällt dieser Aspekt ins Gewicht.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Dadurch, dass auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe künftig nicht mehr geprüft werden muss, ob eigene oder fremde Pferde gehalten werden, wird der Vollzug wesentlich erleichtert. Die unschöne Begleiterscheinung des heutigen Rechts, wonach oftmals Gesuche für eine Pferdezucht eingegeben werden, obwohl allen Beteiligten klar ist, dass es in Tat und Wahrheit um eine Pension geht, fällt weg.

Die punktuellen Anpassungen im Bereich der hobbymässigen Tierhaltung dürften den Vollzug nach der Einführungsphase ebenfalls erleichtern.