Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 13 Seiten

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Raum vorhanden ist, den Tieren nicht bloss die minimale Fläche zugestanden werden soll, wird nichts geändert. Vielmehr sollen in speziell gelagerten Fällen – wie namentlich der oben dargelegten Gruppenhaltung bei Pferden – sachgerechte Ausnahmen möglich sein.

Absatz 2

Der erste Satz entspricht inhaltlich dem zweiten Satz des geltenden Artikels 24d Absatz 1bis RPG.

Der zweite Satz greift eine Problematik auf, die sich im Zusammenhang mit Allwetterausläufen gezeigt hat:

Unter Auslauf versteht man den Aufenthalt im Freien, bei dem sich die Tiere frei, d.h. ungehindert durch Zügel, Leinen oder dergleichen, bewegen können. Der ideale Auslauf für Pferde ist die Weide. Wo eine solche fehlt oder für Zeiten, in denen der Weidegang vorübergehend nicht möglich ist (z. B. Nässeperioden), braucht es eine trittfeste Auslauffläche, einen so genannten Allwetterauslauf. Die Tierschutzverordnung (SR 455.1) enthält Vorschriften zur Grösse des Allwetterauslaufs. Bei den Pferden unterscheidet sie zwischen Mindestflächen und empfohlenen Flächen. Die Mindestflächen betragen je nach Widerristhöhe und Zugänglichkeit des Auslaufs 12

– 36 m2 pro Pferd. Die empfohlene Fläche beträgt demgegenüber einheitlich 150 m2 pro Pferd. Ausserhalb der Bauzonen stehen einer unbesehenen Zulassung der empfohlenen Flächen raumplanerische Gründe entgegen:

- In der Landwirtschaftszone sind grundsätzlich nur notwendige Bauten und Anlagen zulässig. Notwendig im strengen Wortsinn sind nur die Mindestflächen.

- Grossflächige Allwetterausläufe stehen in einem Spannungsverhältnis zum Schutz des Kulturlandes, namentlich der Fruchtfolgeflächen.

- Gemäss Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG muss die äussere Erscheinung des Umnutzungsobjekts im Wesentlichen unverändert bleiben. Bei grossflächigen Allwetterausläufen wäre dieses Erfordernis nicht mehr gewahrt. Eine analoge Schranke statuiert Artikel 24c RPG (Wahrung der Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung).

Das Bundesgericht hat in zwei neueren Fällen13 entschieden, dass in der Landwirtschaftszone nur die Mindestflächen zulässig sind. Es gesteht den Vollzugsbehörden aber einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Im zweiten Satz von Absatz 2 wird dieser ausgleichende Ansatz aufgegriffen und gesetzgeberisch verankert. Aussenanlagen, die über die vorgeschriebenen Mindestgrössen hinausgehen, können zugelassen werden, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird.

Eine Bodenbefestigung ist als reversibel anzusehen, wenn sie sich ohne unverhältnismässig grossen Aufwand in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen lässt.

Die wichtigen Anliegen der Raumplanung werden namentlich dort tangiert, wo für einen Allwetterauslauf Kulturland, allenfalls sogar Fruchtfolgeflächen, in Anspruch genommen werden. Umgekehrt kann dort, wo ein Allwetterauslauf auf einer bereits

13 Bundesgerichtsurteile 1C_314/2009 vom 12. Juli 2010 und 1C_250/2009 vom 13. Juli 2010.