Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 13 Seiten
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Absatz 4
Absatz 4 ist identisch mit der entsprechenden Bedingung in Artikel 16a Absatz 1bis RPG (Biogasanlagen).
Absatz 5
Mit Absatz 5 soll – wie in den Absätzen 1bis und 2 des geltenden Artikels 16a RPG – signalisiert werden, dass der gesetzlichen Regelung Ausführungsbestimmungen folgen. Oben wurde aufgezeigt, welche Verordnungsvorschriften zu erwarten sind.
3.2 Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e)
Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem ersten Satz des geltenden Artikels 24d Absatz 1bis RPG, jedoch mit dem Unterschied, dass es sich nicht mehr um eine Kann-Vorschrift handelt. In inhaltlicher Hinsicht werden zwei Änderungen vorgeschlagen:
- Wie bei den landwirtschaftlichen Wohnbauten (Art. 24d Abs. 1 RPG) soll präzisiert werden, dass die unbewohnten Gebäude oder Gebäudeteile in ihrer Substanz erhalten sein müssen. Abbruchreife Bauten fallen als Umnutzungsobjekte ausser Betracht. In ihrer Substanz erhalten ist eine Baute dann, wenn sie gemäss ihrer Zweckbestimmung nutzbar ist und die tragenden Konstruktionsteile mehrheitlich intakt sind.
- Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zu Artikel 24d wurde Absatz 1bis mit dem Zusatz ergänzt, dass eine „besonders tierfreundliche Haltung“ gewährleistet sein muss. In der praktischen Umsetzung führt dieses Erfordernis bei der hobbymässigen Pferdehaltung zu Schwierigkeiten. Diese rühren daher, dass der Begriff in der Gesetzgebung schon belegt und mit konkreten Anforderungen verbunden ist. Gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung gewährt der Bund so genannte Ethobeiträge, wenn Nutztiere in „besonders tierfreundlichen Stallungen“ gehalten werden. Ställe gelten unter anderem dann als besonders tierfreundlich, wenn die Tiere in Gruppen gehalten werden (Art. 60 Abs. 1 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV11]). Die Gruppenhaltung12 ist bei Pferden anspruchsvoll und kann bei unverträglichen Tieren zu grossen Problemen führen. Im Unterschied zu den Landwirten können hobbymässige Pferdehalter nicht frei wählen, ob sie ihre Pferde in Gruppen oder in Einzelboxen halten wollen. Gemäss Artikel 42c Absatz 1 RPV muss dort, wo das Bundesrecht Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt, die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen. Das Beispiel der Gruppenhaltung bei Pferden zeigt, dass eine undifferenzierte Allgemeinverbindlicherklärung solcher Vorschriften kontraproduktiv sein kann. Es wird deshalb vorgeschlagen, in Artikel 24e RPG nur von „tierfreundlicher Haltung“ zu sprechen. Damit sollen keine Abstriche am Tierwohl erfolgen. Am Grundgedanken, wonach dort, wo genügend
11 SR 910.13
12 Die Gruppenhaltung ist nicht zu verwechseln mit dem Erfordernis, wonach Pferde Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem andern Pferd haben müssen (Art. 59 Abs. 3 TSchV). Diesem Erfordernis wird durch nahe beieinander liegende Einzelboxen Rechnung getragen. Einzig Jungpferde müssen in jedem Fall in Gruppen gehalten werden (Art. 59 Abs. 4 TSchV).