Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 13 Seiten
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Ob eigene oder fremde Pferde gehalten werden, soll keine Rolle spielen. Die verschiedenen Arten der Pferdehaltung sollen gleich behandelt werden. Die unschöne Begleiterscheinung des heutigen Rechts, wonach oftmals Gesuche für eine Pferdezucht eingegeben werden, obwohl allen Beteiligten klar ist, dass es in Tat und Wahrheit um eine Pension geht, fällt damit weg.
Prinzipiell sind auch reine Pferdehaltungsbetriebe möglich. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Nichtlandwirte „Landwirtschaftsbetriebe“ gründen, nur um Wohnhäuser und Reitställe in der Landwirtschaftszone zu errichten. Dem wird dadurch begegnet, dass nur bestehende Betriebe, welche zudem die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB erfüllen, in den Genuss der neuen Möglichkeiten kommen sollen.
Das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist noch aus einem andern Grund zu fordern. Die Haltung von Pensionspferden stellt eine landwirtschaftsnahe Tätigkeit dar. Solche Aktivitäten können gemäss geltendem Recht nur von landwirtschaftlichen Gewerben ausgeübt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten muss der Betrieb deshalb die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB erfüllen.
Der in Frage stehende Betrieb muss im Weitern über eine genügende Futterbasis und über geeignete Weiden für die Pferdehaltung verfügen. Das Raufutter für die Pferde muss zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selber produziert werden. Die näheren Anforderungen sind in der Raumplanungsverordnung zu regeln.
Der Strukturwandel in der Landwirtschaft ist mit einem zunehmenden Druck auf die unüberbaute Landschaft verbunden: Einerseits werden immer grössere Ökonomiegebäude errichtet, andererseits eignen sich die alten Bauten oftmals nicht mehr für eine zeitgemässe landwirtschaftliche Nutzung. Dadurch entsteht insgesamt ein überdimensioniertes Bauvolumen in der Landwirtschaftszone. Dies widerspricht dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung. Bei Gesuchen für Neubauten ist deshalb immer zu prüfen, ob diese nicht als Ersatzbauten an Ort und Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Altbauten errichtet werden können. Ist dies nicht möglich, so ist zu prüfen, ob die Landbeanspruchung nicht dadurch vermindert werden kann, dass andere nicht mehr benötigte Bauten entfernt werden. Im Idealfall sollte nach der Ausführung eines Neubauvorhabens der gesamtbetriebliche Gebäudebestand nicht grösser sein als der objektiv ausgewiesene Flächen- und Volumenbedarf.
Absatz 2
Bei Pferden ist zwischen der Haltung und der Nutzung10zu unterscheiden. Als Nutzung gilt die menschliche Beschäftigung mit dem Pferd, namentlich das Reiten. Bauten und Anlagen, die diesem Zweck dienen, sind gemäss geltendem Recht nicht zonenkonform. Künftig soll ein befestigter Platz für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde errichtet werden können (nachfolgend kurz Reitplatz genannt).
Gemäss der Systematik des geltenden Rechts wäre die vorgeschlagene Bestimmung an sich bei den Ausnahmen (Art. 24 ff. RPG) einzureihen, da es sich bei einem Reit-
10 Die Tierschutzverordnung definiert die Nutzung von Pferden folgendermassen: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV).