Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 13 Seiten

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Die Kommission hat am 15. November 2011 diesen Vorentwurf zur Änderung des RPG mit 19 gegen 6 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen und schickt ihn in die Vernehlassung.

Die Kommission ist in ihrer Arbeit durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt worden.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Pferdepension, d.h. das Zurverfügungstellen von Stallungen und Weiden für betriebsfremde Pferde, ist im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Pferdezucht eine gewinnbringende Tätigkeit. In der Landwirtschaftszone ist sie nach heutigem Recht nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Neu soll sie gleich wie die Pferdezucht als zonenkonform gelten.

Für die menschliche Beschäftigung mit dem Pferd sind die verschiedensten Bauten und Anlagen denkbar: Reithallen, Springgärten, Rundbahnen usw. Eine generelle Öffnung der Landwirtschaftszone für derartige Bauten und Anlagen kommt nicht in Frage. Neu soll jedoch ein befestigter Platz für die Nutzung der auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehaltenen – eigenen oder fremden – Pferde errichtet werden können.

Im Bereich der hobbymässigen Tierhaltung werden verschiedene Ergänzungen vorgeschlagen, die nicht nur der Pferdehaltung, sondern ganz allgemein der Hobbytierhaltung zugute kommen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll die Materie neu in einem eigenständigen Artikel geregelt werden.

Schliesslich wird eine neue Bestimmung vorgeschlagen, welche die Koordination zwischen Raumplanungs- und bäuerlichem Bodenrecht beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt vorschreibt.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung (Art. 16abis)

Absatz 1

Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, sollen künftig auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB8) als zonenkonform bewilligt werden . Einerseits sollen die in Frage kommenden Bauten und Anlagen in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV9) aufgelistet und, wo nötig (z. B. beim Allwetterauslauf), näher umschrieben werden, andererseits präzisieren die Absätze 2 und 3 welche Bauten für die Nutzung der Pferde zulässig sind.

8 SR 211.412.11

9 SR 700.1