Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 5

Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG gelten auch für die hobbymässige Tierhaltung. Der erste Satz stellt sicher, dass dem auch weiterhin so ist.

Der zweite Satz ist identisch mit der entsprechenden Bedingung in Artikel 16a Absatz 1bis RPG.

Absatz 6

Mit dem ersten Satz soll – wie in Artikel 16a Absatz 1bis und 2 RPG – signalisiert werden, dass der gesetzlichen Regelung Ausführungsbestimmungen folgen.

Bei Pferden wird namentlich festzulegen sein, wie viele Tiere hobbymässig gehalten werden dürfen. In der aktualisierten Wegleitung „Pferd und Raumplanung“ wird die Obergrenze bei vier Grosspferden oder sechs Ponys gezogen.

Der zweite Satz entspricht dem dritten Satz des geltenden Artikel 24d Absatz 1bis RPG.

3.3 Koordination zwischen Raumplanungs- und bäuerlichem Bodenrecht (Art. 25b)

Nach geltendem Recht (Art. 49 RPV und Art. 4a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht [VBB15]) besteht die Koordinationspflicht nur dann, wenn sich auf dem Grundstück, das aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden soll, eine Baute oder Anlage befindet. Neu soll die Koordination nicht mehr davon abhängig gemacht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Zäune für die hobbymässige Tierhaltung gemäss Absatz 4 von Artikel 24e auch unabhängig vom Vorhandensein eines Umnutzungsobjekts möglich sein sollen.

Die Koordination zwischen bäuerlichem Bodenrecht und Raumplanungsrecht ist bisher auf Verordnungsstufe geregelt. Mit der vorgeschlagenen Regelung auf Stufe Gesetz wird signalisiert, dass es sich um eine wichtige Aufgabe handelt, der die nötige Beachtung zu schenken ist. Die Möglichkeit, in weiterem Umfang als bisher Landwirtschaftsland für die Hobbytierhaltung in Anspruch zu nehmen, kann zu unerwünschten Folgen führen (z. B. erhöhtem Preisdruck). Dementsprechend wichtig ist der gegenseitige Austausch unter den beiden Behörden.

Was den Begriff „Nichtlandwirt“ anbelangt, ist Folgendes zu beachten. „Selbstbewirtschafter“ im Sinne des BGBB kann sowohl ein Landwirt als auch ein Nichtlandwirt (Freizeitlandwirt) sein. Im einen wie im andern Fall muss der potentielle Erwerber den Nachweis erbringen, dass er imstande ist, das in Frage stehende landwirtschaftliche Grundstück selber zu bewirtschaften (z. B. mit Schafen zu beweiden). Handelt es sich beim Kaufinteressenten um einen Nichtlandwirt, soll so früh wie möglich abgeklärt werden, ob und wenn ja, welche baulichen Massnahmen er auf dem Grundstück vorzunehmen gedenkt und ob dafür eine Bewilligung in Frage

15 SR 211.412.110