Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 13 Seiten

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versiegelten Fläche errichtet werden soll, den Interessen des Tierwohls eher entgegengekommen werden.

Absatz 3

In der Vernehmlassungsvorlage zur RPG-Revision 2007 wurde vorgeschlagen, in der Landwirtschaftszone bescheiden dimensionierte Reitplätze für die hobbymässige Pferdehaltung zuzulassen. Dieser Vorschlag erwies sich damals als nicht mehrheitsfähig. Gemäss geltendem Recht sind dementsprechend Aussenanlagen, die der menschlichen Beschäftigung mit den hobbymässig gehaltenen Tieren dienen, unzulässig. Daran soll sich grundsätzlich nichts ändern. Auch künftig sollen nur Aussenanlagen für die tiergerechte Haltung, nicht aber solche für hobbymässige Beschäftigungen (z. B. Agility-Parcours für Hunde) zulässig sein.

Eine Ausnahme soll dort gelten, wo sich eine notwendige Aussenanlage zugleich für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren eignet, ohne dass bauliche Änderungen notwendig sind und ohne dass neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen. In solchen Fällen soll eine kombinierte Nutzung möglich sein.

Bei kombiniert genutzten Allwetterausläufen für Pferde ist darauf achten, dass keine Abstriche am Tierwohl erfolgen. Beim optimalen Aufstallungssystem schliesst die Auslauffläche unmittelbar an den Stall an. Dies erlaubt es den Pferden, sich frei zwischen Stall und Allwetterauslauf zu bewegen. Nicht direkt an den Stall angrenzende, freistehende Allwetterausläufe sind nur dort zuzulassen, wo ein unmittelbarer Anschluss aus zwingenden Gründen (z. B. starke Hangneigung) nicht realisierbar ist. Beim Bodenaufbau und bei der äusseren Gestaltung ist darauf zu achten, dass diese auf die Funktion des Auslaufs (freie Bewegung des Tieres im Freien) und nicht auf die Bedürfnisse des Menschen zugeschnitten sind.

Absatz 4

Absatz 4 greift eine Problematik auf, die sich im Zusammenhang mit Zäunen ausserhalb der Bauzonen gezeigt hat. Gemäss geltendem Recht dürfen für hobbymässig gehaltene Tiere nur dann Zäune errichtet werden, wenn sich der Stall in der Landwirtschaftszone befindet14. Neu sollen Zäune auch dann zulässig sein, wenn die Tiere innerhalb der Bauzone gehalten, aber ausserhalb geweidet werden. Voraussetzung ist, dass die Einzäunung der Beweidung dient. Zulässig sind also nur Zäune für Tiere, die üblicherweise auf einer Weide gehalten werden. Darunter fallen neben den Raufutterverzehrern (namentlich Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen) auch Schweine und Geflügel.

Die Einzäunung darf nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sein. Es sollen keine auffälligen Materialien oder Farben verwendet werden. Je nachdem kann sich auch die Art der Einzäunung als nicht landschaftsverträglich erweisen (z. B. Maschendrahtgehege).

14 Bundesgerichtsurteil 1C_122/2009 vom 21. Januar 2010.