Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 13 Seiten

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platz nicht um eine Anlage handelt, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unmittelbar notwendig ist. Aus Gründen des Sachzusammenhangs wird jedoch vorgeschlagen, die Thematik bei den zonenkonformen Bauten und Anlagen (Art. 16 ff. RPG) zu regeln.

Die konkrete Ausgestaltung des Reitplatzes ist auf Verordnungsstufe zu regeln. Er soll reversibel ausgeführt werden (siehe nachfolgend Ziff. 3.2), maximal 800 m2 umfassen und weder überdacht noch eingewandet sein. Beleuchtungs- und Lautsprecheranlagen sollen nicht zulässig sein.

Der Reitplatz ist nicht mit dem Allwetterauslauf (siehe nachfolgend Ziff. 3.2) zu verwechseln. Die beiden Anlagen erfüllen unterschiedliche Funktionen. Aus Gründen der haushälterischen Bodennutzung wäre es an sich wünschbar, wenn der Reitplatz zugleich die Funktion eines Allwetterauslaufs übernehmen könnte. In der Regel wird der für das Tierwohl ideale Allwetterauslauf direkt an den Stall angrenzen, so dass er diese Doppelfunktion – auch aus Gründen des Bodenaufbaus, der bei Allwetterausläufen und Reitplätzen nicht identisch ist – nicht zu erfüllen vermag. Bei direkt an den Stall angrenzenden Auslaufflächen kann daher zusätzlich ein Reitplatz zugelassen werden. Die Fläche des Allwetterauslaufs ist dabei nicht an die maximal zulässige Fläche des Reitplatzes anzurechnen. In Fällen hingegen, wo ein unmittelbarer Anschluss des Allwetterauslaufs an den Stall – namentlich aus topografischen Gründen – nicht möglich ist, ist zwingend eine kombinierte Nutzung zu verlangen.

Die gemäss Tierschutzgesetzgebung empfohlene Fläche für Allwetterausläufe, die nicht an den Stall angrenzen, beträgt maximal 800 m2, auch wenn mehr als fünf Pferde gehalten werden. Somit ist bei einer kombinierten Nutzung nur ein Patz mit befestigtem Boden von maximal 800 m2 zugelassen.

Der Reitplatz dient der Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde. Gewerbliche Angebote wie z. B. Reitunterricht oder Hippotherapie sind im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Artikel 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb) zu beurteilen.

Absatz 3

Einrichtungen für die Pferdeeigentümer wie Sattelkammern oder Umkleideräume sollen zulässig sein. Sie sind bedarfsgerecht, d.h. entsprechend der Anzahl Pferdeplätze, zu dimensionieren. Wenn immer möglich sind dafür Raumreserven in den bestehenden Gebäuden zu nutzen.

Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde haben. Bei einem Reiterstübli im Sinne einer Besenwirtschaft fehlt dieser unmittelbare Bezug. Eine solche Einrichtung wäre gemäss Artikel 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb) zu beurteilen.

Was die Parkplätze betrifft, so finden sich auf jedem Landwirtschaftsbetrieb befestigte Flächen, die sich zum Abstellen von Fahrzeugen eignen. Die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck soll nicht zulässig sein.