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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 4 Seiten

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2Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.

3Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.

4Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

5Das EDI:

a. grenzt Spielzeug ab gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten;

b. legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest;

c. regelt die Kennzeichnung von Spielzeug;

d. regelt die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin; dazu gehören auch Bestimmungen:

1. über die Massnahmen, welche die Herstellerin, die Importeurin und die Händlerin treffen muss, falls ein Spielzeug nicht den anwendbaren Bestimmungen entspricht;

2. über die Informationspflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin gegenüber den Vollzugsbehörden zum Zweck der Rückverfolgbarkeit;

3. darüber, welche Unterlagen mit welchem Inhalt zuhanden der Vollzugsbehörde zur Verfügung zu halten sind.

e. regelt die Konformitätsbewertung und die Verwendung von Konformitätszeichen.

II

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundes-

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Die Bundespräsidentin:

Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin:

Corina Casanova