Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 2 Seiten

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Artikel 61b

Entspricht das Spielzeug nicht den Anforderungen der Spielzeugverordnung, so fordert die Vollzugsbehörde die Wirtschaftsakteurin auf, die Konformität wieder herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Artikel 61 b legt fest, dass die Vollzugsbehörde auch die Konformitätsbewertungsstelle über die ergriffenen Massnahmen zu informieren hat.

Artikel 61c

Absatz 1: Die kantonalen Vollzugsbehörden müssen dem BAG im Falle einer Beanstandung bestimmte Angaben machen:

a. das Identifikationskennzeichen gemäss Artikel 6 des Entwurfs zur VSS

b. die Herkunft des Spielzeugs (Angabe der Herstellerin und Importeurin)

c. die Art der Nichtkonformität und der daraus resultierenden Gefahren (z.B. Verschlucken oder Er-

sticken)

d. Art und Dauer der ergriffenen Massnahmen

e. die Argumente der Wirtschaftsakteurin (Stellungnahme der Wirtschaftsakteurin zur Beanstandung)

f. ob sie die technischen Normen, bei deren Einhaltung die Konformitätsvermutung gemäss Artikel 8

VSS gilt, als mangelhaft beurteilt.

Absatz 2: Geht die Vollzugbehörde davon aus (z.B. aufgrund der Etikettierung), dass das betreffende Spielzeug nicht nur in der Schweiz auf dem Markt ist und sich die Nichtkonformität nicht nur auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, so informiert sie das BAG darüber.